Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 99/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klage 4 K 3105/14 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 26. September 2014 zur Errichtung einer Paintballanlage auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 23, Flurstück 326, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Baugenehmigung sei nicht schon aus formellen Gründen nachbarrechtswidrig. Sie verstoße bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG oder auf Verstöße gegen Kinder- und Jugendschutzbestimmungen könne der Antragsteller sich nicht mit Erfolg berufen.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Antragsteller für sein Grundstück B. der C. 14 ein höheres Lärmschutzniveau als dasjenige des Außenbereichs bzw. eines Mischgebiets in Anspruch nehmen könnte. Weder stellt die Beschwerde die anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder ohne Weiteres nachzuvollziehende Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, das antragstellerische Grundstück liege im Außenbereich,
9vgl. zu den im Außenbereich maßgebenden Immissionsrichtwerten, die Misch- bzw. Dorfgebietswerten entsprechen, etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 122,
10noch bringt sie überzeugende Argumente gegen die von dem Verwaltungsgericht alternativ unternommene Zwischenwertbildung vor, die auf der für den Antragsteller günstigen Hypothese beruht, sein Grundstück sei in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet situiert. Auch davon ausgehend hält das Verwaltungsgericht die Vergabe eines Mischgebietswerts für gerechtfertigt, weil der Schutzanspruch des Antragstellers aufgrund des Aneinandergrenzens an den Außenbereich und an ein Gewerbegebiet gemindert sei.
11Vgl. zu den Grundsätzen der Zwischenwertbildung: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 33 ff.
12Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie belässt es bei den pauschalen Einwendungen, die Lösung des Verwaltungsgerichts sei „nicht einzusehen“ und die derzeitige Grundstückssituation des Antragstellers sei eine „ungestörte“. Dies allein lenkt die von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen begründete immissionsschutzrechtliche Einstufung des Grundstücks nicht in eine andere Richtung.
13Die Beschwerde zeigt ferner nicht auf, dass das genehmigungsgegenständliche Geräuschimmissionsschutzgutachten des Ing.-Büros C1. vom 20. Juni 2014 entscheidungserheblich fehlerhaft ist.
14Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass das Gutachten die voraussichtlichen Immissionsauswirkungen des Spielbetriebs die genehmigte Paintballanlage realistisch abbildet.
15Wesentlich für die Validität einer Immissionsprognose ist, dass sie ein realistisches, d. h. repräsentatives bzw. typisches Betriebsgeschehen widerspiegelt. Dazu kann der Lärmgutachter grundsätzlich auch auf Betreiberangaben zurückgreifen.
16Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris Rn. 25, und vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, BauR 2014, 1765 = juris Rn. 22, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl 2013, 1327 = juris Rn. 85, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 2 A 1226/13 -, BauR 2014, 975 = juris Rn. 19, und vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 51 und 54.
17Davon ausgehend begegnet die Aussagekraft des Geräuschimmissionsschutzgutachtens vom 20. Juni 2014 entgegen der Auffassung der Beschwerde keinen durchgreifenden Bedenken. Die „Kurzgefasste Situationsbeschreibung“ auf S. 4 umreisst das geplante Betriebsgeschehen in nachvollziehbarer Weise. Es skizziert Inhalt und Ablauf eines Paintballspiels. Dabei hat der Gutachtenersteller in den Blick genommen, dass Geräusche beim Spiel durch den Aufprall der Farbkugeln auf die sportarttypischen Hindernisse/Deckungen (aufblasbare Zylinder, Kegel und Kästen) sowie durch das eigentliche Abfeuern der Farbkugeln und durch die Kommunikationsgeräusche der Teams untereinander entstünden. Damit - und mit dem auf S. 15 und in der Anlage 2 des Gutachtens pessimal („auf der sicheren Seite“) durchgehend für das gesamte Paintball-Spielfeld zugrunde gelegten „Spitzenschallpegel Aufprallgeräusch“ von (nach Richtwirkungskorrektur) 113 dB(A) - erscheint das genehmigte Lärmgeschehen als hinreichend prognostisch erfasst.
18Weitergehender Darlegungen dazu, unter welchen Bedingungen das Gutachten konkret angefertigt worden ist, bedurfte es angesichts dieses spezifizierten Emissionsansatzes genauso wenig wie der Darstellung der schallschutztechnischen Ergebnisse einer Spielsituation oder der Heranziehung von Erfahrungswerten aus anderen Paintballanlagen. Allein aufgrund nicht weiter substantiierten Bestreitens oder anderweitigen Vorbringens des Antragstellers besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, im Ausgangspunkt plausible und erläuterte gutachterliche Emissionsansätze eines fachlich anerkannten Gutachterbüros ohne substantiellen Grund anzuzweifeln und eigens nachzuprüfen.
19Vgl. insoweit wiederum OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, BauR 2014, 1765 = juris Rn. 22.
20Diese Maßgabe gilt bei summarischer Prüfung auch im vorliegenden Fall. Das Ing.-Büro C1. hat nicht nur seinen Emissionsansatz als solchen offengelegt, sondern auch dessen Zustandekommen auf S. 15 der Lärmprognose erklärt. Demzufolge sind zur Ermittlung der anlagentypischen Geräusche schallmesstechnische Untersuchungen durchgeführt worden, bei denen Farbkugel-Salven mit der in Deutschland maximal zulässigen Schussgeschwindigkeit aus 4 m, 15 m und 25 m auf ein Hindernis abgefeuert würden. In Ausbreitungsrichtung zum Immissionsort - dem Wohnhaus des Antragstellers B. der C. 14 - seien in rund 135 m Abstand Spitzenschallpegel von 60 bis 62 dB(A) gemessen worden. Durch Rückrechnung habe sich dann der besagte Schallleistungspegel ergeben. Immissionsseitiges Endergebnis ist ein - ohne Weiteres mischgebiets- bzw. außenbereichsverträglicher - Beurteilungspegel von 57,9 dB(A). Dass diese Vorgehensweise zu einer maßgeblichen Unterschätzung der genehmigungsinduzierten Lärmbelastung seines Grundstücks führt, legt der Antragsteller nicht konkret dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
21Auch hinsichtlich der Ansetzung der durchschnittlichen Besucherzahl in dem Lärmgutachten ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Zahl von durchgehend 40 Personen auf der Aufenthaltsfläche, von der der Gutachter ausgeht, ist in der Nebenbestimmung Nr. 18 zur Baugenehmigung als Höchstwert festgeschrieben und solchermaßen genehmigungsrechtlich abgesichert. Es ist in der Konsequenz für die Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung unerheblich, ob bei überregionalen Ligaspielen mit einem größeren Publikumszuspruch und einem entsprechend gesteigerten Zu- und Abfahrtverkehr zu rechnen sein könnte. Die Baugenehmigung schließt ein dadurch intensiviertes Lärmgeschehen aus.
22Schließlich kann der Antragsteller einen Nachbarrechtsverstoß nicht aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus jugendschutzrechtlichen Bestimmungen wie §§ 7, 8 JuSchG herleiten.
23Integriert man das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in der vorliegenden Fallgestaltung wegen seiner verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkung in die Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, spricht gleichwohl nichts für eine Kollisionslage mit der genehmigten Paintballanlage, die zu einem Aufhebungsanspruch des Antragstellers führen könnte.
24Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann. Es umfasst die freie Entscheidung über die Pflege, d. h. die Sorge für das körperliche Wohl, um Ernährung, Gesundheit und Vermögen, und die Erziehung, d. h. die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, um die Vermittlung von Wissen und Wertorientierung. Geschützt wird umfassend die Verantwortung der Eltern für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen ihrer Kinder.
25Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, NJW 2015, 223 = juris Rn. 22, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, 3111 = juris Rn. 45, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223 = NJW 1980, 575 = juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 21/01 -, BVerwGE 116, 359 = NJW 2002, 3344 = juris Rn. 14; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 42.
26Eingriffe in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind staatliche Maßnahmen, die das Elternrecht im Verhältnis zum Kind beschränken sowie Beschränkungen im Verhältnis der Eltern untereinander.
27Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 49, m.w.N.
28Nach diesen Grundsätzen ist bereits fraglich, ob die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Paintballanlage in einer Entfernung von offenbar rund 135 m zum Grundstück des Antragstellers überhaupt den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG tangiert bzw. tangieren kann. Jedenfalls stellt die Baugenehmigung evident keinen Grundrechtseingriff in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Die Ausübung des Elternrechts des Antragstellers bleibt auch dann unberührt, wenn seine Kinder den Paintballbetrieb der Beigeladenen einsehen und hören können. Dem Antragsteller bleibt losgelöst davon unbenommen, seinen Kindern im Rahmen seiner Elternverantwortung eine (Wert-)Einstellung zu diesem Spielbetrieb zu vermitteln. Einen darüber hinaus gehenden Schutzgehalt weist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf.
29Vgl. im Übrigen zur Vereinbarkeit des Paintballspiels mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG: Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 15 BV 09.2719 -, DVBl. 2013, 525 = juris Rn. 30 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 LC 244/07 -, BauR 2010, 1060 = juris Rn. 66 ff.
30Der Antragsteller kann einen Aufhebungsanspruch auch nicht an §§ 7, 8 JuSchG festmachen. Beide Bestimmungen sind schon offensichtlich nicht zu seinen Gunsten drittschützend. § 7 Satz 1 JuSchG verleiht der zuständigen Behörde eine Anordnungsbefugnis dahingehend, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf, wenn von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht. § 8 Satz 1 JuSchG regelt daneben, dass die zuständige Behörde die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort aufhält, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht. Beide Vorschriften dienen dem Jugendschutz, liegen also im öffentlichen Interesse, nicht im subjektiv-rechtlich fundierten Interesse des Antragstellers. Aus diesem Grund sei lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hingewiesen, dass §§ 7, 8 JuSchG von ihrer Rechtsfolge her zudem nicht als Abwehrrechte konstruiert sind, mit denen erfolgreich gegen eine Baugenehmigung vorgegangen werden kann.
31Soweit der Antragsteller im Übrigen pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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