Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeugin
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 785 - 787;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nr.Bezeichnung der LeistungHonorar Abschnitt 1Leichenschau und ObduktionVorbemerkung 1:
(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 enthält jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
100Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau ..........60,00 €für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ..........140,00 €101Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist ..........30,00 €für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ..........100,00 €102Obduktion ..........380,00 €103Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:Das Honorar 102 beträgt ..........500,00 €104Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):Das Honorar 102 beträgt ..........670,00 €105Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus ..........100,00 €106Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:Das Honorar 105 beträgt ..........140,00 € Abschnitt 2Befund 200Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ..........21,00 €201Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:Das Honorar 200 beträgt .......... bis zu 44,00 €202Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ..........38,00 €203Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:Das Honorar 202 beträgt ..........bis zu 75,00 € Abschnitt 3Untersuchungen, Blutentnahme 300Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ..........5,00 bis 60,00 €301Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:Das Honorar 300 beträgt ..........bis zu 1 000,00 €302Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt: ..........5,00 bis 60,00 €Das Honorar beträgt je Organ oder KörperflüssigkeitDas Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.303Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:Das Honorar 302 beträgt ..........bis zu 1 000,00 €304Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus) ..........bis zu 205,00 €Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.305Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ..........15,00 bis 135,00 €Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.306Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz ..........15,00 bis 355,00 €Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.307Blutentnahme ..........9,00 €Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. Abschnitt 4Abstammungsgutachten Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400
Erstellung des Gutachtens ..........
Das Honorar umfasst
1.
die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2.
das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
140,00 €401
Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):
je Person ..........
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.
25,00 €402
Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG:
je Person ..........
25,00 €
Untersuchung mittels
1.
Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder
2.
diallelischer Polymorphismen:
-
diallelischer Polymorphismen:
-
Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP)
403
—
bis zu 20 Systeme:
je Person ..........
120,00 €404
—
21 bis zu 30 Systeme:
je Person ..........
170,00 €405
—
mehr als 30 Systeme:
je Person ..........
220,00 €406
Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:
Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils ..........
80,00 €407
Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung:
je Person ..........
bis zu 120,00 €