Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das Gleiche gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme auf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.
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KAGB § 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Kapitalanlagegesetzbuch
Referenzen
- KAGB § 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften 1x
- KAGB § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF 1x
- KAGB § 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF; Verordnungsermächtigung 1x
- KAGB § 48 (weggefallen) 1x
- KAGB § 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten 1x
- KAGB § 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AI 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.