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KCanG § 41 Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

(1) Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag der verurteilten Person fest, ob eine die Person betreffende Eintragung im Bundeszentralregister nach § 40 tilgungsfähig ist.

(2) Im Rahmen der Feststellung durch die Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 genügt es zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn diese durch die verurteilte Person glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung kann die Staatsanwaltschaft auch die eidesstattliche Versicherung der verurteilten Person zulassen. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Staatsanwaltschaft zuständig.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Gericht, das im ersten Rechtszug die in § 40 Absatz 1 Nummer 1 genannte Verurteilung ausgesprochen oder die Entscheidung nach § 40 Absatz 2 erlassen hat. Lässt sich diese Staatsanwaltschaft nicht nach Satz 1 bestimmen, so ist diejenige Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz im Inland hat. Hat die verurteilte Person ihren Wohnsitz im Ausland, so ist die Staatsanwaltschaft Berlin zuständig. Der Antrag kann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(4) Nimmt die Staatsanwaltschaft eine zu Unrecht getroffene Feststellung nach Absatz 1 zurück, so teilt sie der Registerbehörde die Rücknahme und die nach § 5 des Bundeszentralregistergesetzes erforderlichen Daten für die im Bundeszentralregister vorzunehmende Wiedereintragung der getilgten Verurteilung oder der getilgten Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit. Die Staatsanwaltschaft hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine Feststellung nach Absatz 1 zurückgenommen wird, der verurteilten Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 50 des Bundeszentralregistergesetzes ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 1 Ws 269/25
20. August 2025
1 Ws 269/25 20. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 34/25
16. Juli 2025
5 StR 34/25 16. Juli 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 B 25.180
19. Mai 2025
22 B 25.180 19. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 ORs 49/24
22. August 2024
3 ORs 49/24 22. August 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 215/24
17. Juli 2024
204 StRR 215/24 17. Juli 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 205/24
27. Juni 2024
204 StRR 205/24 27. Juni 2024