Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

KFBauMechAusbV Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan

Abschnitt 2

Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Unterabschnitt 1

Prüfung Teil 1

§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1§ 9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 10Prüfungsbereich Auftragsplanung

Unterabschnitt 2

Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik

§ 11Inhalt des Teiles 2§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik§ 13Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 14Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 3

Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik

§ 18Inhalt des Teiles 2§ 19Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik§ 20Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 21Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 4

Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik

§ 25Inhalt des Teiles 2§ 26Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik§ 27Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 28Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik§ 29Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 31Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 3

Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen

§ 32Inhalt der Zusatzqualifikation§ 33Prüfung der Zusatzqualifikation

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 34Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und FahrzeugbaumechanikerinAnlage 2Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.