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KfzPflVV § 5

Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,

1.
das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2.
das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
2a.
das Fahrzeug nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen, wenn
a)
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
b)
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht;
3.
das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4.
das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5.
das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;
6.
ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.

(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.

(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 109/17
27. Februar 2018
VI ZR 109/17 27. Februar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (10. Zivilsenat) - 10 U 218/16
27. Dezember 2017
10 U 218/16 27. Dezember 2017
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bs 73/15
5. Mai 2015
3 Bs 73/15 5. Mai 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 Sa 2223/13
20. März 2014
26 Sa 2223/13 20. März 2014
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 31/12 - 9
4. April 2013
4 U 31/12 - 9 4. April 2013
Urteil vom Amtsgericht Düren - 44 C 76/12
15. August 2012
44 C 76/12 15. August 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 97/11
23. Februar 2012
9 U 97/11 23. Februar 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (8. Zivilsenat) - 8 U 58/11
29. September 2011
8 U 58/11 29. September 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 1529/09
14. März 2011
12 U 1529/09 14. März 2011
Beschluss vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 U 141/09
7. Mai 2010
6 U 141/09 7. Mai 2010