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KHG § 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Das Bundesversicherungsamt gibt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen eine begleitende Auswertung des durch die Förderung bewirkten Strukturwandels in Auftrag. Die hierfür erforderlichen nicht personenbezogenen Daten werden ihm oder der beauftragten Stelle von den antragstellenden Ländern auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Zwischenberichte über die Auswertung sind dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen jährlich, erstmals zum 31. Juli 2017, vorzulegen. Die Aufwendungen für die Auswertung werden aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. Auf der Grundlage der Auswertung legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Bericht über den durch die Förderung bewirkten Strukturwandel vor.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 L 352/25
22. Mai 2025
11 L 352/25 22. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 L 371/25
11. April 2025
11 L 371/25 11. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 L 163/25
2. April 2025
11 L 163/25 2. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 L 71/25
31. März 2025
11 L 71/25 31. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 L 200/25
27. März 2025
11 L 200/25 27. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 L 505/25
27. März 2025
18 L 505/25 27. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 L 84/25
25. März 2025
11 L 84/25 25. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 L 495/25
21. März 2025
18 L 495/25 21. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 L 375/25
20. März 2025
18 L 375/25 20. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 L 178/25
18. März 2025
18 L 178/25 18. März 2025