(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren
- 1.
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außerhalb des Salzbergbaus - a)
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von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C, - b)
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von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,
- 2.
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im Salzbergbau - a)
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von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C, - b)
-
von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.
(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.