KlimaBergV § 7 Zusätzliche Pausen

Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren

1.
außerhalb des Salzbergbaus
a)
von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C,
b)
von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,
2.
im Salzbergbau
a)
von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C,
b)
von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.

(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.

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