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KonsVerCHEV § 9 Kürzung der 60-Tage-Grenze

Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(1) (weggefallen)

(2) Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung herabzusetzen. Bezugsgrößen sind hierbei die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage zu den bei Vollzeitbeschäftigung betriebsüblichen Arbeitstagen. Bei einer 5-Tage-Woche ist von 250 betriebsüblichen Arbeitstagen, bei einer 6-Tage-Woche von 300 betriebsüblichen Arbeitstagen auszugehen. Urlaubstage sind bei beiden Rechengrößen aus Vereinfachungsgründen nicht abzuziehen.

(3) Die Berechnung der 60 Tage ist ebenso bei Arbeitnehmern, die im anderen Vertragsstaat bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, vorzunehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (4. Senat) - 4 K 2273/23
11. Dezember 2024
4 K 2273/23 11. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht München - 8 K 883/23
15. März 2024
8 K 883/23 15. März 2024
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 2357/19
22. April 2021
3 K 2357/19 22. April 2021
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 60/17
30. September 2020
I R 60/17 30. September 2020
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 37/17
30. September 2020
I R 37/17 30. September 2020
Urteil vom Finanzgericht München - 10 K 1883/17
25. April 2019
10 K 1883/17 25. April 2019
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 1057/18
25. April 2019
4 K 1057/18 25. April 2019
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 3974/14
12. Mai 2016
3 K 3974/14 12. Mai 2016