Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die Mitglieder der Überwachungsorgane (Aufsichtsräte oder Beiräte) von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft erhalten. Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3 des Abkommens gilt entsprechend.
KonsVerFRAV § 3 Aufsichtsratsvergütungen
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
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