Steuerschuldner ist
- 1.
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bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, - 2.
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bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, - 3.
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bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, - 4.
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bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.