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KrWaffKontrG § 2 Herstellung und Inverkehrbringen

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.

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