(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (10. Senat) - 10 L 4/13
10. Oktober 2013
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10 L 4/13 | 10. Oktober 2013 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 14/11
28. Februar 2013
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8 A 14/11 | 28. Februar 2013 |