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KrWG § 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

(1) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen betragen:

1.
spätestens ab dem 1. Januar 2020 insgesamt mindestens 50 Gewichtsprozent,
2.
spätestens ab dem 1. Januar 2025 insgesamt mindestens 55 Gewichtsprozent,
3.
spätestens ab dem 1. Januar 2030 insgesamt mindestens 60 Gewichtsprozent und
4.
spätestens ab dem 1. Januar 2035 insgesamt mindestens 65 Gewichtsprozent.

(2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent betragen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (2. Kammer) - 2 K 2700/23
23. Oktober 2024
2 K 2700/23 23. Oktober 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 10674/15
13. April 2016
8 C 10674/15 13. April 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 B 25/12
5. November 2012
7 B 25/12 5. November 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 73/12
6. Juli 2012
18 K 73/12 6. Juli 2012