Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere
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Anforderungen an das Getrennthalten und die Behandlung von Abfällen, - 2.
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Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie - 3.
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Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.
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dies anzuzeigen hat, - 2.
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dazu einer Erlaubnis bedarf, - 3.
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bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder - 4.
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seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.