Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 M 43/19

Gründe

I.

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Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Abnahme bei ihr anfallender HBCD-haltiger Baumischabfälle.

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Die Antragstellerin betreibt ein gewerbliches Fuhr- und Abbruchunternehmen. Hierbei ist sie mit dem Abbruch und der Entsorgung von Baumischabfällen (Abfallschlüsselnummer 17 09 04) befasst, die Dämmstoffe mit HBCD-haltigem Styropor enthalten. Auf Anfrage teilte ihr der Antragsgegner mit Schreiben vom 15.01.2019 mit, dass die Annahme derartiger Abfälle aus dem gewerblichen Bereich an seinen Annahmestellen ausgeschlossen sei. Die Antragstellerin wurde auf die Entsorgungshinweise des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt für HBCD-haltige Abfälle vom 23.02.2018 hingewiesen. Diese führen in Anlage 1 Anlagen zur Mischung HBCD-haltiger Abfälle zur Heizwertabsenkung und in Anlage 2 Anlagen zur Verbrennung HBCD-haltiger Abfallgemische auf. Mit Bescheid vom 23.01.2019 schloss der Antragsgegner HBCD-haltige Styroporabfälle u.a. mit der Abfallschlüsselnummer 17 09 04 mit einem HBCD-Gehalt von mehr als 1.000 mg pro kg gemäß § 5 Abs. 1 AbfG LSA i.V.m. § 20 Abs. 2 KrWG von der Abfallentsorgung aus. Die Zustimmung der oberen Abfallbehörde, des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, zum Ausschluss des Abfalls werde nachgereicht.

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Am 21.01.2019 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihre Abfälle nach Abfallschlüsselnummer 17 09 04 durch die von dem Antragsgegner beauftragten Abfallentsorger (Annahmestelle R., R-Straße, R-Stadt) gebührenpflichtig bis zum 30.01.2019 entgegenzunehmen.

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Mit Beschluss vom 28.03.2019 – 8 B 136/19 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin könne sich nicht auf die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1 KrWG, 4 Abs. 1 AbfG LSA in Verbindung mit der Satzung des Antragsgegners über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) berufen, wonach der Antragsgegner als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger dazu verpflichtet sei, die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 KrWG zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 bis 16 KrWG zu beseitigen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 KrWG seien nicht erfüllt. Bei den in Rede stehenden Baumischabfällen mit HBCD-haltigen Styropor handele es sich um Abfallgemische, die der Abfallschlüsselnummer 17 09 04 zuzuordnen seien und nicht aus privaten Haushaltungen, sondern aus anderen Herkunftsbereichen stammten, denn die Antragstellerin habe die Baumischabfälle als Abrissunternehmen gewerblich gesammelt. Eine Annahme- und Entsorgungspflicht bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen bestehe jedoch nur, soweit es sich um Abfälle zur Beseitigung handele. Eine Entsorgungspflicht öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen sei hingegen nicht gegeben, wenn sie zur Verwertung überlassen würden. Die Erzeuger und Besitzer seien mithin bei der Verwertung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen selbst für die Entsorgung der Abfälle verantwortlich und könnten die kommunalen Entsorgungsträger grundsätzlich nicht zur Annahme verpflichten. So liege es auch hier. Die Beteiligten gingen übereinstimmend von einer gegenüber der Beseitigung vorrangigen energetischen Verwertung der HBCD-haltigen Baumischabfälle der Antragstellerin aus. Der Kammer seien keine gegen die Einordnung als Verwertungsabfall sprechende Anhaltspunkte ersichtlich. Die Pflicht zur Verwertung sei auch nicht nach § 7 Abs. 4 KrWG entfallen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei bei den streitbefangenen Abfällen der Antragstellerin eine Verwertung im Wege der Verbrennung technisch durchführbar und auch als Verwertungsverfahren gemäß § 3 Abs. 23 in Verbindung mit Anlage 2 R1 KrWG zulässig. Die Verwertung dürfte für die Antragstellerin auch wirtschaftlich zumutbar sein. Angesichts bestehender Entsorgungsmöglichkeiten stelle sich die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht, da sich die in Frage kommenden Entsorgungsunternehmen allesamt im Umfeld der Antragstellerin befänden. Selbst wenn die Antragstellerin weitere Fahrstrecken zu außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt gelegenen Entsorgungsunternehmen in Kauf nehmen müsste, wäre keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ersichtlich, denn die Antragstellerin habe bislang lediglich behauptet, dass längere Fahrstrecken unwirtschaftlich seien. Dieser pauschale Vortrag vermöge die wirtschaftliche Unzumutbarkeit jedoch nicht zu begründen. Einer energetischen Verwertung stehe auch nicht entgegen, dass die HBCD-haltigen Dämmstoffe als Baumischabfälle – vorliegend mit einen HBCD-Gehalt von 6.451 mg/kg – der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterlägen. Eine Annahme- und Verwertungspflicht von HBCD-haltigen Baumischabfällen durch den Antragsgegner ergebe sich auch nicht aus dessen Abfallentsorgungssatzung, denn diese begründe keine über § 20 Abs. 1 KrWG hinausgehende Annahmepflicht von Abfällen. Unterlägen Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen keiner Entsorgungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 KrWG, könnten sie auch nicht Gegenstand einer Ausnahmeregelung gemäß § 20 Abs. 2 KrWG sein. Danach begründe der mit Bescheid vom 23.01.2019 erfolgte Ausschluss der streitgegenständlichen HBCD-haltigen Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer 17 09 04 von der Entsorgung keine zusätzliche Beschwer der Antragstellerin.

II.

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Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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1. Zu Unrecht befürchtet die Antragstellerin, dass die Ausschlussregelung nach § 20 Abs. 2 KrWG bei dem streitgegenständlichen Abfall und dem Entsorgungsweg Anwendung finde. Soweit Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen – wie die streitgegenständlichen HBCD-haltigen Styroporabfälle mit der Abfallschlüsselnummer 17 09 04 und einem HBCD-Gehalt von mehr als 1.000 mg pro kg – keiner Entsorgungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 KrWG unterliegen, können sie auch nicht Gegenstand einer Ausnahmeregelung gemäß § 20 Abs. 2 KrWG sein.

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2. Unverständlich ist der Hinweis der Antragstellerin auf die – nicht näher konkretisierte – "Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt", die einen Ausschluss von der Entsorgung "nicht bereits wegen fehlender Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung" für zulässig erachte. Soweit hiermit das Anhörungsschreiben des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt an die Antragstellerin vom 25.01.2019 (GA Bl. 95 ff.) gemeint sein sollte, geht hieraus gerade hervor, dass die Entsorgung (Beseitigung) der bei der Antragstellerin vorhandenen HBCD-haltigen Dämmstoffe mit einem HBCD-Gehalt von 6.451 mg/kg über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 1 KrWG unter den derzeit gegebenen Umständen nicht zulässig ist. In diesem Schreiben führt das Landesverwaltungsamt aus, die Annahme der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sei insbesondere nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KrWG zulässig, weil die Antragstellerin von ihrer Verpflichtung zur Verwertung dieser Abfälle nicht nach § 7 Abs. 4 KrWG befreit sei. Die Antragstellerin sei vielmehr verpflichtet, für diese Abfälle selbst eine (energetische) Verwertung vorzunehmen.

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3. Unerheblich ist der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass HBCD-haltiger Baumischabfall gemäß der POP-Abfall-ÜberwV aus dem Kreislauf herausgenommen werden solle. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht einer energetischen Verwertung der HBCD-haltigen Dämmstoffe als Baumischabfälle mit einen HBCD-Gehalt von 6.451 mg/kg nicht entgegen, dass sie der POP-Abfall-ÜberwV unterliegen.

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4. Zu Unrecht macht die Antragstellerin sinngemäß geltend, da die Entsorgungswege Verwertung und Beseitigung zu einer endgültigen Vernichtung des Abfalls durch Verbrennung führten, könne daraus nicht gefolgert werden, dass der Entsorgungsweg über die Verwertung einen gänzlich anderen Rechtskreis eröffne als die Beseitigung. Hiermit verkennt sie die Systematik des KrWG. Bereits aus der Regelung der Abfallhierarchie gemäß § 6 KrWG geht klar hervor, dass die sonstige – insbesondere energetische – Verwertung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 KrWG) anderen Regelungen unterliegt als die Beseitigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 KrWG).

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5. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin sinngemäß geltend, sie sei gemäß § 7 Abs. 4 KrWG nicht zur Verwertung der Abfälle verpflichtet, weil es ihr wirtschaftlich nicht zumutbar sei, für die vorhandenen Abfälle unwirtschaftliche Fahrstrecken in Kauf zu nehmen. Die vom Antragsgegner benannten Entsorgung-/Annahmestellen wiesen keine Kapazitäten auf. Das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht ohne einen vorherigen gerichtlichen Hinweis als zu pauschal bewerten dürfen. Sie habe in diesem Zusammenhang entsprechende Kosten aufgeschlüsselt, die ihr entstehen würden, wenn sie geografisch entferntere Annahmestellen anfahren würde als die vom Antragsgegner vorgehaltene. Die vom Antragsgegner als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu schaffende Entsorgungssicherheit sei für sie als gewerbliche Unternehmerin wichtig, um im Rahmen ihrer Tätigkeit Planungs- und Kalkulationssicherheit zu haben. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, zugelassene Annahmestellen aufzusuchen, die wirtschaftlich nicht mehr zumutbar seien. Für einen Transport zur Firma K. in K. falle ein Kostenbetrag von 810,00 € je Tonne an. Die A. Entsorgung verlange bei einer Entfernung von 108 km einen Kostenbetrag von 3.657,50 € je Abholcontainer (98,5 m³). Die Annahmestelle S. in D. verlange bei einer Entfernung von 32 km je Abholcontainer (38,5 m³) einen Kostenbetrag von 2.887,50 €. Selbst wenn sie als gewerbliches Unternehmen den zu zahlenden Entsorgungskostenbetrag dem Abfallbesitzer, der bei ihr die Entsorgung durchführe, berechnen könne, stelle sich das Problem, dass die Annahmestellen gar nicht das Volumen des zu entsorgenden Abfalls annähmen.

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Hiermit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 KrWG ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass die (energetische) Verwertung ihrer Baumischabfälle mit HBCD-haltigen Styropor für die Antragstellerin nicht im Sinne dieser Vorschrift wirtschaftlich zumutbar sein könnte. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat in seinem an die Antragstellerin gerichteten Bescheid vom 04.06.2019 insoweit ausgeführt, dass HBCD-haltige Abfälle zurzeit nur in thermischen Abfallbehandlungsanlagen ordnungsgemäß und schadlos entsorgt werden könnten. Insofern unterschieden sich die Kosten einer thermischen Verwertung, wenn überhaupt, jedenfalls nicht wesentlich von den Kosten einer thermischen Beseitigung. Dies gelte auch hinsichtlich der Kosten einer Überlassung der HBCD-haltigen Abfälle an den Antragsgegner als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Da der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kostendeckende Gebühren zu erheben habe und dessen Kosten in Anbetracht der verfügbaren Entsorgungsanlagen mindestens ebenso hoch anzusetzen seien, sollten die durch ihn zu erhebenden Gebühren sich in vergleichbaren Höhen bewegen. Zudem existierten in Sachsen-Anhalt mindestens 6 geeignete thermische Abfallbehandlungsanlagen (in Magdeburg, Staßfurt, Bitterfeld, Leuna, Zorbau und Bernburg), so dass die Antragstellerin nur kurze Entsorgungswege zurückzulegen habe. Im Übrigen könne die Antragstellerin bei einer öffentlichen Vergabe des Auftrags für ein Abbruchvorhaben die voraussichtlichen Kosten einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung der HBCD-haltigen Baumischabfälle in ihrem Leistungsangebot berücksichtigen und so die Entsorgungskosten als für sie "kostenneutralen" Durchlaufposten gestalten. Nach diesen plausiblen Überlegungen spricht nichts dafür, dass die (energetische) Verwertung der Abfälle für die Antragstellerin nicht i.S.d. § 7 Abs. 4 KrWG wirtschaftlich zumutbar ist.

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Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Verwertung kann die Antragstellerin auch nicht damit begründen, dass im Land Sachsen-Anhalt keine ausreichenden Verwertungskapazitäten vorhanden seien. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits nach den eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Antragstellerin sowie einer Mitarbeiterin der Antragstellerin vom 05.02.2019 (GA Bl. 110 ff.) jedenfalls bei der K. GmbH in K., der A. Entsorgung und Transport GmbH in T. sowie der G. S. Verwertungsgesellschaft mbH in D. "begrenzte" Annahmekapazitäten vorhanden seien. Diese Angaben wurden durch Recherchen des Antragsgegners bestätigt, wobei diesem auch von der R. GmbH in M. mitgeteilt wurde, dass sie Styroporabfälle nach Abstimmung mit dem Lieferanten annehme. Ergänzend hat auch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in dem Bescheid vom 04.06.2019 ausgeführt, dass zwei in den Entsorgungshinweisen vom 23.02.2018 empfohlene Vorbehandlungsanlagen die Auskunft erteilt hätten, dass eine generelle Annahmebereitschaft von HBCD-haltigen Dämmmaterialien bestehe. Anliefertermine seien aufgrund des Platzbedarfs der Dämmmaterialien grundsätzlich vorabzustimmen. Darüber hinaus stehe es der Antragstellerin frei, weitere Verwertungsmöglichkeiten außerhalb Sachsen-Anhalts in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn hiernach nur eine sukzessive Abnahme der Abfälle möglich sei, liege hierin keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann – bei summarischer Prüfung – nicht davon ausgegangen werden, dass für die von der Antragstellerin zu entsorgenden Abfälle keine ausreichenden und zumutbaren Verwertungskapazitäten zur Verfügung stehen, zumal auch die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung hierzu nichts substantiiert ausgeführt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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