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KrWG § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 315/24
6. August 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 2 K 22.1113
31. Juli 2025
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 ZB 23.2024
16. Dezember 2024
12 ZB 23.2024 16. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 6705/23
28. Juni 2024
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 7 MS 81/23
7. Mai 2024
7 MS 81/23 7. Mai 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 3984/21
6. Mai 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 726/20
18. April 2024
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 A 23.2372
15. Januar 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 1267/20
22. Dezember 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 7567/18
22. Dezember 2023
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