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KrWG § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 MB 11/25
19. Dezember 2025
5 MB 11/25 19. Dezember 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 358/25.AK
19. Dezember 2025
20 B 358/25.AK 19. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 315/24
6. August 2025
6 StR 315/24 6. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 2 K 22.1113
31. Juli 2025
B 2 K 22.1113 31. Juli 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Senat) - 5 K 525/23 OVG
14. Mai 2025
5 K 525/23 OVG 14. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (9. Kammer) - 9 K 4615/24.TR
10. Februar 2025
9 K 4615/24.TR 10. Februar 2025
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 5 B 965/24
4. Februar 2025
5 B 965/24 4. Februar 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 ZB 23.2024
16. Dezember 2024
12 ZB 23.2024 16. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Weimar (7. Kammer) - 7 E 393/24 We
9. Dezember 2024
7 E 393/24 We 9. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (2. Kammer) - 2 K 2700/23
23. Oktober 2024
2 K 2700/23 23. Oktober 2024