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KSchG § 10 Höhe der Abfindung

Kündigungsschutzgesetz

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 5 AS 4/25
28. Januar 2026
5 AS 4/25 28. Januar 2026
Urteil vom Thüringer Landesarbeitsgericht (1. Kammer) - 1 Sa 56/25
25. November 2025
1 Sa 56/25 25. November 2025
Urteil vom Thüringer Landesarbeitsgericht (1. Kammer) - 1 Sa 66/25
25. November 2025
1 Sa 66/25 25. November 2025
Urteil vom Thüringer Landesarbeitsgericht (1. Kammer) - 1 Sa 83/25
25. November 2025
1 Sa 83/25 25. November 2025
Urteil vom Thüringer Landesarbeitsgericht (1. Kammer) - 1 Sa 70/25
25. November 2025
1 Sa 70/25 25. November 2025
Urteil vom Thüringer Landesarbeitsgericht (1. Kammer) - 1 Sa 51/25
25. November 2025
1 Sa 51/25 25. November 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 SLa 65/25
13. August 2025
7 SLa 65/25 13. August 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Herne - 5 Ca 466/25
23. Juli 2025
5 Ca 466/25 23. Juli 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 9/25
15. Juli 2025
7 SLa 9/25 15. Juli 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 SLa 97/25
9. Juli 2025
4 SLa 97/25 9. Juli 2025