Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (6. Senat) - L 6 KR 116/19 B PKH

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klagverfahren gegen drei Bescheide der Beklagten, mit welchen zum einen das Ruhen der Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (gKV) festgestellt wurde, und zum anderen ausstehende Beiträge zur freiwilligen KV und zur sozialen Pflegeversicherung (PV) angemahnt sowie Mahngebühren und Säumniszuschläge festgesetzt wurden.

2

Der 1979 geborene Kläger ist verheiratet und nach eigenen Angaben Vater eines Kindes. Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung, deren monatlicher Zahlbetrag bis zum 30. Juni 2018 424,90 Euro betrug. Über seine Ehefrau war der Kläger bei der Beklagten in der gKV und bei der Pflegekasse der Beklagten in der sozialen PV jeweils beitragsfrei familienversichert. Zum 1. Juli 2018 erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag der Rente auf 439,12 Euro.

3

Nach einer entsprechenden Einkommensmitteilung des Klägers („Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung“ vom 12. September 2018) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2018 unter der Überschrift „Ihre freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung“ fest, dass die Mitgliedschaft des Klägers (ohne Krankengeldanspruch) am 1. Juli 2018 beginne. Zugleich wurden monatliche Beiträge zur KV in Höhe von 153,87 Euro und zur PV in Höhe von monatlich 28,42 Euro erhoben. Als Beitragsgrundlage wurde die Mindestbemessungsgrenze für das Jahr 2018 in Höhe von 1015 Euro zugrunde gelegt. Der Gesamtbeitrag in Höhe von 182,29 Euro werde jeweils zum 15. des Folgemonats fällig. Es bestehe eine offene Forderung in Höhe von 364,58 Euro. Zugleich werde darauf hingewiesen, dass der Beitragssatz zur PV einen Zuschlag von 0,25 % enthalte, weil davon ausgegangen werde, dass der Kläger keine Kinder habe oder gehabt habe. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Der Kläger leistete in der Folgezeit jedoch keinerlei Zahlungen.

4

Die Beklagte mahnte die Zahlung der ausstehenden Beiträge für den Zeitraum 01. Juli bis 30. September 2018 mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 an, welches auch Hinweise auf die drohende Feststellung des Ruhens und der damit verbundenen Folgen enthielt. Nebst Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von jeweils 5 Euro wurden drei Monatsbeiträge in Höhe von je 182,29 Euro und damit insgesamt 556,87 Euro geltend gemacht.

5

Mit weiteren Schreiben vom 22. November 2018 und 22. Dezember 2018 mahnte die Beklagte erneut die Zahlung der Beiträge an. Im zuletzt genannten Schreiben („Ruhensmahnung und Leistungsgebot“) heißt es u. a.: „Des Weiteren schreibt der Gesetzgeber vor, dass wir Ihnen für nicht fristgerecht gezahlte Beiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 1% des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Beitrages berechnen müssen. Sofern Ihre Leistungen ruhen, erlangen Sie mit der vollständigen Zahlung aller rückständigen Krankenversicherungsbeitragsanteile Ihren vollen Leistungsanspruch zurück.“ Insgesamt forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 947,45 Euro (einschließlich Säumniszuschlägen i. H. v. 9 Euro und Mahngebühren i. H. v. 5 Euro) für den Zeitraum 1. Juli bis 30. November 2018 auf.

6

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2018 stellte die Beklagte das Ruhen der Leistungen in der gKV (mit Ausnahme von Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind) unter Hinweis auf offene Beitragsforderungen in Höhe von 751,16 Euro fest.

7

Gegen die Mahnung vom 22. November 2018 erhob der Kläger am 27. Dezember 2018, gegen den Ruhensbescheid am 14. Januar 2019 und gegen die Mahnung vom 22. Dezember 2018 am 23. Januar 2019 jeweils durch seine spätere Prozessbevollmächtigte Widerspruch. Alle drei Widersprüche wurden nicht begründet.

8

Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2019 wegen der zwischenzeitlichen Anhebung der Einkommensgrenzen ggf. wieder eine Familienversicherung möglich sei und fügte einen entsprechenden Fragebogen bei, der vom Kläger jedoch nicht zurückgesandt wurde.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Ruhensbescheid als unbegründet zurück und verwarf die gegen die Mahnschreiben gerichteten Widersprüche als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ruhensbescheid sämtliche bekannten Tatsachen berücksichtige und daher nicht zu beanstanden sei. Die Mahnungen vom 22. November 2018 und 22. Dezember 2018 seien keine Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass beschiedene Beiträge nicht oder nicht vollständig geleistet worden seien. Zudem sei Auskunft über die dadurch angefallenen Gebühren erteilt worden.

10

Am 11. Juni 2019 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg Klage erhoben und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die umgehende Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde angekündigt. Tatsächlich ist diese Erklärung nicht bei Gericht eingegangen (und liegt auch im Berufungsverfahren gegen den zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsbescheid vom 26. November 2019 – L 6 KR 1/20 – nicht vor).

11

Das SG hat den Kläger am 13. Juni, 9. August und 6. September 2019 jeweils fruchtlos aufgefordert, die Klage zu begründen und die Beteiligten sodann zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt und zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.

12

Gegen den dem Kläger am 14. Oktober 2019 zugestellten Beschluss richtet sich seine Beschwerde vom 12. November 2020, die trotz Aufforderung nicht begründet worden ist.

II.

13

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

14

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe (vgl. § 114 ZPO i. V. m. § 73a SGG) liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger seine wirtschaftlichen Verhältnisse (so genannte „Prozessarmut“) nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Ein Hinweis an den Kläger war nicht erforderlich, weil seine Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 selbst angekündigt hatte, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend zu übersenden.

15

Überdies fehlte es auch an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage. Die Beklagte hat die beitragspflichtige Mitgliedschaft des Klägers in der gKV und der sozialen PV mit ihrem Bescheid vom 26. September 2018 (ausdrücklich auch im Namen der Pflegekasse) ebenso bestandskräftig festgestellt wie die Höhe der jeweils zu entrichtenden Beiträge. Beides ist mithin nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.

16

Hierauf fußend hat die Beklagte zu Recht das „Leistungsruhen“ mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2018 festgestellt. Gemäß § 16 Absatz 3a Satz 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Versicherte, die mit einem Betrag i. H. v. Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, nach näherer Bestimmung des § 16 Absatz 2 KSVG. Gemäß § 16 Absatz 3a Satz 2 SGB V gilt entsprechendes für Mitglieder nach den Vorschriften des SGB V, die mit einem Betrag i. H. v. Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. Ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind, oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII werden. Während das Ruhen gemäß § 16 SGB V grundsätzlich kraft Gesetzes eintritt, muss in den Fällen des § 16 Absatz 3a SGB V – Ruhen wegen Beitragsrückstandes – für den Eintritt des Ruhens ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt der Krankenkasse erlassen werden, da dieser ausdrücklich vorgeschrieben ist (Peters in: KassKomm § 16 RdNr 27).

17

Vorliegend sind die Voraussetzungen für das mit dem o. g. Bescheid festgestellte Ruhen des Leistungsanspruchs gegeben, weil Beiträge zur KV und PV für fünf Monate (s. o.) fällig waren und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der (verheiratete) Kläger hilfebedürftig im Sinne des SGGB II oder SGB XII geworden ist.

18

Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagte die Widersprüche gegen die o. g. Mahnungen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, weil nach dortiger Ansicht die Mahnschreiben keine Verwaltungsakte darstellen (vgl. zu dieser Problematik den Beschluss des Senats vom 6. Mai 2020 – L 6 KR 90/19 NZB-, juris Rn. 19 – 26). Denn die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen ist jedenfalls zu Recht erfolgt, wobei ebenfalls dahinstehen kann, ob § 4 Abs. 2 BbgKostO oder § 3 Abs. 3 VwVG als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mahngebühren Anwendung findet (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.). Aus § 24 SGB IV folgt die Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von zuletzt 9,00 Euro.

19

Lediglich zur Erläuterung sei hinsichtlich Grund und Höhe der Beitragsforderung der Beklagten (und der Pflegekasse) Folgendes ausgeführt:

20

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V schließt ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch – Viertes Buches (SGB IV) überschreitet, die Familienversicherung aus. Für diese auch für die PV maßgebliche Einkommensgrenze (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI) für die beitragsfreie Familienversicherung ist gemäß § 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der bis zum 19. Oktober 2020 geltenden Fassung (nunmehr § 398 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) auch für das Beitragsgebiet seit 2001 auf die Bezugsgröße West abzustellen; durch die Verweisung in § 57 SGB XI gilt diese Bezugsgröße auch in der sozialen Pflegeversicherung (Fischer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 18, Rn. 31). Die Bezugsgröße West betrug im Jahr 2018 3.045 Euro, womit sich die Einkommensgrenze für die Familienversicherung auf 435 Euro belief. Durch die Erhöhung des monatlichen Zahlbetrags der Rente zum 1. Juli 2018 auf 439,12 Euro hat der Kläger diese Einkommensgrenze grundsätzlich überschritten.

21

Gemäß § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich für Personen, deren Familienversicherung endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Die demnach zunächst auflösend bedingt entstandene, obligatorische Anschlussversicherung dürfte mithin zumindest bis Ende des Jahres 2018 auch fortbestanden haben, da der Kläger seinen Austritt weder erklärt, noch einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen hat.

22

Als „freiwilliges“ Mitglied in der KV und PV wäre der Kläger seit 1. Juli 2018 dem Grunde nach zur Zahlung der streitigen Beiträge verpflichtet. Gemäß § 250 Abs. 2 SGB V tragen freiwillige Mitglieder die Beiträge insgesamt selbst. Gemäß § 252 Abs. 1 Satz 1 sind die Beiträge auch vom freiwilligen Mitglied selbst zu zahlen (vgl. wegen der Einzelheit der Berechnung der KV-Beiträge das Urteil des Senats vom 11. April 2019 – L 6 KR 80/17 –, juris Rn. 36 ff).

23

Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 26. September 2018 mithin grundsätzlich zu Recht – ohne dies ausdrücklich so zu formulieren – das Ende der beitragsfreien Familienversicherung mit Wirksamwerden der Rentenerhöhung und die Fortsetzung der bisherigen Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht festgestellt. Liegen die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht mehr vor, endet diese qua Gesetz, ohne dass es eines (konstitutiven) Verwaltungsakts bedürfte.

24

Anhand der unvollständigen, lediglich Unterlagen seit dem 12. September 2018 enthaltenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten ist allerdings eine abschließende Beurteilung der wahren Rechtslage, ungeachtet die Bestandskraft des Bescheides vom 26. September 2018, nicht möglich. Weder die Beklagte noch das SG haben Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger Kinder hat und insbesondere ob die Höhe seiner Rente teilweise auf Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten beruht. Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden, da es für die Beendigung der Familienversicherung und für die Beitragspflicht dem Grunde wie der Höhe nach hierauf ankommt und nachdem der Kläger in seiner Formular-Erklärung ein Kind angegeben hat, andererseits unter „8. Angaben zur Pflegeversicherung“ keine Angaben zu seiner Elterneigenschaft gemacht hatte.

25

Für die Einkommensgrenze wird bei Renten der Zahlbetrag nur ohne einen auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (letzter Teilsatz). Zwar spricht aufgrund der noch vorherrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Kindererziehungszeiten seiner Ehefrau zugeordnet worden sind (vgl. wegen der widerlegbaren gesetzlichen Vermutung für die überwiegende Erziehung von Kindern durch die Kindesmutter § 56 Absatz 3 Satz 8 sowie wegen der Motive des Gesetzgebers zur „Verbesserung der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau“ die BT-Drs. 10/2677 S. 28); eine Zuordnung zum Kläger lässt sich aufgrund dieser Vermutung jedoch nicht ausschließen. Ebenfalls ist es denkbar, dass der Beklagten im Rahmen früherer Feststellungen zur Familienversicherung der Versicherungsverlauf des Klägers bereits vorgelegen hat und dass diesem keine Kindererziehungszeiten zu entnehmen waren. Auch diese Möglichkeit macht entsprechende definitive Feststellungen indes nicht entbehrlich.

26

Die Elterneigenschaft des Klägers ist zudem jedenfalls für die Höhe der Beitragsforderung zugunsten der Pflegekasse der Beklagten von Bedeutung, da gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI der Beitragssatz von dieser Eigenschaft abhängt (Erhöhung für Kinderlose um 0,25 Prozentpunkte). Unter Berücksichtigung eines PV-Beitragssatzes von „nur“ 2,55% würde ein PV-Beitrag i. H. v. 25,88 Euro (statt 28,42 Euro) resultieren, der nach der Berechnung der Beklagten bei einem PV-Beitragssatz von 2,80% anfällt. Die Differenz von 2,54 Euro monatlich bzw. von 12,70 Euro für fünf Monate wirkt sich allerdings auf die Berechnung der hier allein streitigen Mahngebühren und Säumniszuschläge nicht aus.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 73a SGG.

28

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

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