KSVG § 18

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile des Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von