Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile des Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.
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KSVG § 18
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Referenzen
- KSVG § 24 1x