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KSVG § 35

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 B 250/22
22. Februar 2023
1 B 250/22 22. Februar 2023
Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 BA 49/22 B ER
22. Dezember 2022
L 2 BA 49/22 B ER 22. Dezember 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 280/20
30. November 2022
1 A 280/20 30. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (3. Kammer) - 3 K 1295/21
9. August 2022
3 K 1295/21 9. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (3. Kammer) - 3 K 1035/21
20. Mai 2022
3 K 1035/21 20. Mai 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 C 623/16
6. September 2018
2 C 623/16 6. September 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 14/16
28. November 2016
2 A 14/16 28. November 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 1 L 1512/16
15. September 2016
1 L 1512/16 15. September 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 79/15
29. Juni 2016
1 A 79/15 29. Juni 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 31/15
2. März 2016
1 A 31/15 2. März 2016