KSVG § 36

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1) Ordnungswidrig handelt der Versicherte, der vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Abs. 2 auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
2.
der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder
3.
der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt der zur Abgabe Verpflichtete, der vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht rechtzeitig oder nicht richtig meldet,
2.
entgegen § 28 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
3.
der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 29 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
der Träger der Rentenversicherung, wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden,
2.
im Übrigen die Künstlersozialkasse.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 R 2556/10
9. November 2012
L 4 R 2556/10 9. November 2012
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KS 2/11 R
21. Juni 2012
B 3 KS 2/11 R 21. Juni 2012
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KS 1/10 R
25. November 2010
B 3 KS 1/10 R 25. November 2010