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KSVG § 46

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Die Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das Bundesversicherungsamt, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 352/24
10. Oktober 2024
L 5 KR 352/24 10. Oktober 2024
Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 16 KR 2478/21
14. Mai 2024
S 16 KR 2478/21 14. Mai 2024