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KSVG § 47

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Die Künstlersozialkasse hat die Versicherten und die zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 R 2556/10
9. November 2012
L 4 R 2556/10 9. November 2012