Die Künstlersozialkasse hat die Versicherten und die zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten.
KSVG § 47
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 R 2556/10
9. November 2012
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L 4 R 2556/10 | 9. November 2012 |