Die Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das Bundesversicherungsamt, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
KSVG § 46
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 352/24
10. Oktober 2024
|
L 5 KR 352/24 | 10. Oktober 2024 |
|
Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 16 KR 2478/21
14. Mai 2024
|
S 16 KR 2478/21 | 14. Mai 2024 |