KSVG § 61

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1983 in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

1.
der zweite Teil,
2.
§ 28 Satz 3,
3.

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