Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle vier Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
KVLG 1989 § 33 Prüfpflicht
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.