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LadSchlG § 8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen

Gesetz über den Ladenschluss

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen vorzuschreiben, die sicherstellen, dass die Dauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnissen des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; es kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten Verkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) auf bestimmte Waren beschränken.

(2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in Städten mit über 200 000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln

1.
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und
2.
Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die einen Personenbahnhof des Schienenfernverkehrs mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs verbindet,
an Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.

(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (4. Kammer) - 4 K 167/24
19. Februar 2026
4 K 167/24 19. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 1 A 114/24
12. März 2025
1 A 114/24 12. März 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 L 166/24
10. Juli 2024
4 L 166/24 10. Juli 2024
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (3. Kammer) - 3 A 290/15
5. April 2016
3 A 290/15 5. April 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 B 1.12
3. April 2014
OVG 1 B 1.12 3. April 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (35. Kammer) - 35 K 388.09
30. November 2011
35 K 388.09 30. November 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (11. Kammer) - 11 A 3588/06
11. Juli 2006
11 A 3588/06 11. Juli 2006
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 2138/01
15. August 2001
1 L 2138/01 15. August 2001
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 MN 1524/01
26. April 2001
7 MN 1524/01 26. April 2001