Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (3. Kammer) - 3 A 290/15
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 30.07.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut und in der Sache zu entscheiden, soweit er die Abweichung Nr. 7 bezüglich der Abmessungen eines Fensters in Raum 0.47 im Empfangsgebäude des Bahnhofs H... betrifft.
Der Bescheid des Eisenbahnbundesamtes vom 30.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob das Eisenbahnbundesamt oder die beigeladene Stadt H... für die baurechtliche Entscheidung zuständig ist, ob ein 80 cm x 80 cm großes Fenster im Empfangsgebäude des Bahnhofs H... Brandschutzbelangen (Entfluchtung) gerecht wird, oder nicht.
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Die Klägerin, eine Eisenbahn des Bundes, die u.a. Personenbahnhöfe betreibt, begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) zur Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik des baulichen Brandschutzes im Empfangsgebäudes des Bahnhofs H.... Für dieses Vorhaben wurde mit Bescheid vom 06.07.2012 der Entfall der Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 78 AEG iVm § 74 Abs. 7 VwVfG und § 18 b Nr. 4 AEG festgestellt. In der Begründung heißt es, es gehe um eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung. Die Planung diene der „Verbesserung des Serviceangebots“.
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Die Klägerin ließ auf der Grundlage des EBA-Brandschutzleitfadens ein ganzheitliches Brandschutzkonzept erstellen. In dem ganzheitlichen Brandschutzkonzept vom 17. Juni 2013 finden sich Empfehlungen zu mehreren Abweichungen von Brandschutzbestimmungen. Dies betrifft insbesondere ein Büro im Erdgeschoss (Raum 0.47), das dem Presseshop zugeordnet ist. Das dortige Fenster, das auch der Entfluchtung im Brandfall dienen soll, ist mit 80 cm x 80 cm kleiner, als dies nach § 38 Abs. 5 LBO-SH vorgesehen ist (mindestens 1,20 m x 90 cm). Im Brandschutzkonzept wird dies für ausreichend erachtet.
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Am 01.08.2013 beantragte die Klägerin beim Eisenbahnbundesamt hierfür und für weitere neun Abweichungen die Erteilung entsprechender Zustimmungen im Einzelfall.
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Das Eisenbahnbundesamt stimmte mit Bescheid vom 30.05.2014 sechs dieser Abweichungen zu, lehnte aber eine Zustimmung u.a. zur Abweichung Nr. 7 ab. Nach einem Widerspruch der Klägerin gegen den ablehnenden Teil der Entscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2015 drei weiteren Abweichungen zugestimmt; versagt wurde aber nach wie vor eine Zustimmung bezüglich des Fensters in dem Raum 0.47 (Abweichung Nr. 7).
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Das Eisenbahnbundesamt begründete die Ablehnung hierzu damit, hierfür sei eine sachliche Zuständigkeit nicht gegeben, da es sich insoweit nicht um eine Eisenbahn-Betriebsanlage handele. Die Buchhandlung und das damit verbundene Bistro hätten keinen Bezug zur Bahn, sondern seien eine betriebsfremde Einrichtung. Es gelte das Prinzip der getrennten Zuständigkeiten. Die in der Planfeststellung praktizierte Unterscheidung zwischen Bahnanlagen und bahnfremden Nutzungen setze sich im bauaufsichtlichen Verfahren fort.
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Am 17.08.2015 hat die Klägerin eine Bescheidungsklage erhoben.
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Die Klägerin trägt vor:
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Das Eisenbahnbundesamt sei hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes (BEVVG) iVm § 4 Abs. 1 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) zuständig, da es sich bei dem in Rede stehenden Presseshop um eine Nebenbetriebsanlage handele, für die die Bauaufsicht bei dem Eisenbahnbundesamt liege. Maßgebend sei insoweit die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn. Bei dem Presseshop sei entscheidend, dass er den Reisebedarf für die Bahnreisenden decke. Weder die Größe (Verkaufsfläche 140 qm) noch das Sortiment rechtfertigten eine andere Bewertung, denn bei den angebotenen Zeitschriften, der Reiseliteratur und den Fahrkasten handele es sich um einen typischen Reisebedarf. Wegen der klaren Trennung der Einheiten, Presseshop und Bistro komme es hierbei nur auf eine Betrachtung des Presseshops an.
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Außerdem folge die sachliche Zuständigkeit der Beklagten aus einer notwendig einheitlichen Betrachtung des ganzheitlichen Brandschutzkonzeptes. Für den Gesichtspunkt der Brandausbreitung werde dies auch vom Eisenbahnbundesamt so angenommen, für den Gesichtspunkt der Entfluchtung könne sich aufgrund einer notwendig einheitlichen Betrachtung aber nichts anderes ergeben. Im Übrigen habe das Eisenbahnbundesamt in dem Bescheid zum Entfallen der Planfeststellung vom 06.07.2012 selbst im Grunde schon seine Zuständigkeit bejaht, da insoweit von Betriebsanlagen gesprochen worden sei. Dies entspreche auch dem Umstand, dass im Anhang 1 der VV BAU Anlagen der „Servicebetriebe“ zu den Betriebsanlagen gezählt würden. Auch in einer Präsidialverfügung vom 17.09.2008 werde dies so gesehen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2014 betr. dass Brandschutzkonzept des Bahnhofs H... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 30. Juli 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut und in der Sache zu entscheiden, soweit er den Antragsgegenstand bzw. die Abweichung 7 bezüglich der Abmessungen eines Fensters im Raum 0.47 betrifft.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor:
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Das Eisenbahnbundesamt sei für die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall hinsichtlich der Abweichung 7 sachlich nicht zuständig. Eine solche Zustimmung werde für Eisenbahnbetriebsanlagen iSd § 4 Abs. 1 EBO erteilt. Nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 AEG würden zwar auch sog. Nebenbetriebsanlagen darunter fallen, und dadurch würden auch Einrichtungen für den sog. „Reisebedarf“ erfasst. Bei dem streitgegenständlichen Anlagenteil im Bahnhofsgebäude des Bahnhofs H... handele es sich aber nicht um eine Einrichtung des Reisebedarfs. Für die Auslegung des Begriffs Reisebedarf werde regelmäßig die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Ladenschlussgesetz (Bund) herangezogen. Das Ladenschlussgesetz des Bundes verfolge jedoch eine andere Zielrichtung, nämlich die Regelung des Ladenschlussrechts zur Sicherung des ordnungsgemäßen Handelns und des Arbeitsschutzes, desweiteren der Wettbewerbsneutralität. Der Zusammenhang zwischen dem ladenschlussrechtlichen Begriff des Reisebedarfs und dem Betriebsanlagenbegriff sei deshalb nur schwer herstellbar. Hinzu komme, dass die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes beim Ladenschluss im Titel „Recht der Wirtschaft“, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG genannt werde, während die Regelungen zum Betriebsanlagenbegriff der Eisenbahn des Bundes der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 a GG unterfielen. Der Begriff des Reisebedarfs sei weiterhin vor dem Hintergrund der ersatzlosen Streichung der Sondervorschrift u.a. auch für die Nebenbetriebe der Deutschen Bundesbahn (§ 41 Bundesbahngesetz) eng auszulegen. Eine weitere Auslegung des Begriffs „Reisebedarf“ werde im Übrigen dem Anspruch der belegenen Gemeinde auf Ausübung der Planungshoheit nicht gerecht. Somit sei der Begriff des Nebenbetriebs in der Ausprägung der Einrichtung für den Reisebedarf eng auf den auch von der Klägerin vorgebrachten Begriff des „Spontan- und Notbedarfs“ zu beschränken. Die maximale Größe eines Anlagenteils, der dem Reisebedarf diene, könne nicht pauschal für alle in Frage kommenden Branchen festgelegt werden. In dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31.05.1996 (6 L 3564/93) würden maximale Größenordnungen eines für den Reisebedarf zu nutzenden Ladenlokals zwischen 120 qm und 150 qm angesprochen. Vorliegend sei, wenn man den Presseshop und das angeschlossene Bistro samt Nebenräumen betrachte, eine Fläche von insgesamt 300 qm erreicht, dies übertreffe die in dem genannten Urteil angesprochene Größenordnung bei Weitem.
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Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass laut der Eigenpräsentation der Pächterin der Räumlichkeiten (Firma Yyy) in dem Presseshop neben einem großen Zeitschriftensortiment auch regionale Literatur zum Verkauf angeboten werde. Diese Gegenstände ließen sich nach Auffassung der Beklagten nicht mehr unter den Begriff „Reiseliteratur“ fassen. Außerdem würden in dem Bistro/Cafe sog. Winterkonzerte stattfinden, bei denen „Singer-Songwriter“ aus dem europäischen Ausland auftreten würden. Eine eisenbahnbetriebliche Nutzung des einheitlichen Presse-/Buchshops und des Bistros/Cafes bestehe somit nicht.
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Es bestehe auch keine Zuständigkeit wegen der Bedeutung der streitgegenständlichen Abweichung Nr. 7 für die Statik oder den Brandschutz in der Gesamtanlage. Die Beklagte habe auch im Rahmen der sog. Trennungstheorie eine Zuständigkeit für Planrechtsvorhaben, bei denen die Änderung an bahnfremden Anlagenteilen in gemischt genutzten Betriebsanlagen die Statik oder den Brandschutz für die Gesamtanlage berühre. Die insoweit übergreifende Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus dem Fachplanungsvorbehalt für die Betriebsanlageteile mit der Gebäudehülle, § 18 AEG, und der Widmung der gesamten Anlage zu Eisenbahnbetriebszwecken. Die Zuständigkeit der Beklagten bestehe in der gemischt genutzten Betriebsanlage nach der sog. Trennungstheorie jedoch nicht für alle planungs- und bauordnungsrechtlich relevanten Fragestellungen in den betriebliche und bahnfremd genutzte Anlagenteile gleichermaßen. Der Begriff des Vorhabens erstrecke sich nur auf solche Gegenstände, für die auch ein Fachplanungsvorbehalt iSd § 18 AEG bestehe. Die bahnfremdgenutzten Anlagenteile würden durch die Planung betroffen, wenn sie in notwendiger Weise einheitlich im Sinne einer Folgemaßnahme des § 175 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwVfG zu entscheiden seien. Darunter fielen aus technischer Sicht insbesondere die Fragen des Brandschutzes für die Gesamtanlage und die Fragen der Statik, sowie der Gestalt der Gebäudehülle. Jedoch sei nicht jede denkbare äußere Beeinflussung auf die Betriebsanlage Grundlage für die Zuständigkeit des Beklagten. Die Beklagte habe für die Zuständigkeit bei den Zustimmungen im Einzelfall danach unterschieden, ob die anerkannte Regel von der Technik, von der abgewichen werde, notwendigerweise einheitlich für das Gesamtgebäude von der gleichen Stelle genehmigungsrechtlich behandelt werden müsse. Sie differenziere deshalb danach, ob die Abweichung die Brandausbreitung oder die lediglich die Entfluchtung bzw. Rettung im Brandfall innerhalb des nicht betrieblich genutzten Anlagenteils oder aus diesen ins Freie betreffe. Die Frage der Entfluchtung innerhalb oder aus dem nicht betrieblich genutzten Anlageteil hinaus ins Freie sei nicht notwendigerweise durch dieselbe Behörde wie bei der Betriebsanlage zu entscheiden. Diese Frage betreffe in erster Linie die Nutzung des bahnfremden Anlagenteils. Die Nutzung werde bei einem Vorhaben mit gemischter Nutzung für die bahnfremd zu nutzenden Anlagenteile nicht durch die Beklagte genehmigt. So sei dies hier. Die Abweichung Nr. 7 betreffe die Maße des Fensters aus dem Raum 0.47, der als Büro für den Presse-/Buchshop diene. Das Brandschutzkonzept sehe vor, dass das Fenster hinsichtlich der Größe in dem Bestand verbleiben könne. Als Maßstab der Zustimmung im Einzelfalle komme § 38 Abs. 5 LBO in Betracht. Die Gebäudehülle werde insoweit in seiner Gestalt hier gerade nicht betroffen, da es bei der Abweichung 7 um die Zulassung des Fensters in seiner bestehenden Form gehe und sich die Anforderungen hierfür aus der bahnfremden Nutzung der dahinter liegenden Anlagenteile ergebe.
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Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, vertritt den Standpunkt, der Presseshop sei dem Bahnbetrieb zuzurechnen, so dass das Eisenbahnbundesamt für die streitige Entscheidung zuständig sei.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten; dies gilt insbesondere bezüglich der von den Beteiligten zitierten Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungsvorschriften. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ferner Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang.
Entscheidungsgründe
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Die Bescheidungsklage ist zulässig und begründet.
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Die von der Klägerin begehrte Zustimmung im Einzelfall entsprechend dem ganzheitlichen Brandschutzkonzept zur Abweichung Nr. 7 (Fenster im Raum 0.47) ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der im Ermessen der Beklagten steht. Daher ist hier eine Bescheidungsklage statthaft.
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Diese Klage ist begründet, da das Eisenbahnbundesamt aufgrund einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Zuständigkeitsfrage die ihr obliegende Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall bezüglich der Abweichung Nr. 7 bisher nicht getroffen hat.
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Das Eisenbahnbundesamt ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEVVG iVm § 4 Abs. 1 EBO sachlich zuständig für die von der Klägerin beantragte Entscheidung.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEVVG obliegt dem Eisenbahnbundesamt die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes. Gemäß § 4 Abs. 1 EBO sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reiseoder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern.
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Um eine solche Nebenbetriebsanlage, die Bahnbetriebszwecken im weiteren Sinne dient, geht es hier, denn der Presseshop, dem der Raum 0.47 zugeordnet ist, dient der Versorgung von Bahnreisenden mit Reiseliteratur, so dass diese Nutzung von dem Widmungszweck des Bahnhofs umfasst wird. Es handelt sich damit nicht um eine bahnfremde Nutzung, für die eine bauaufsichtliche Zuständigkeit der Bauaufsicht der beigeladenen Stadt H... anzunehmen wäre.
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Die hier entscheidungserheblichen Kriterien, nach denen die Reichweite des Fachplanungsvorbehalts nach § 18 AEG zu bestimmen ist, bzw. nach denen die Kompetenzen der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden von der Kompetenz der Eisenbahnaufsicht abzugrenzen sind, sind in der Rechtsprechung geklärt. Das Bundesverwaltungsgerichts stellt für die objektive Zugehörigkeit zur Bahnanlage darauf ab, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996, 11 A 2/96; Urteil vom 28.05.2014, 6 C 4/13). Daraus folgt, dass die Nutzung eisenbahnbetriebsbezogener Anlagen der Eisenbahnaufsicht unterliegt, während nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen, d. h. eisenbahnfremde bauliche Nutzungen, grundsätzlich auch dann der Zuständigkeit und Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 27.04.1998, 7 A 3818/96; Urteil des OVG Saarland vom 24.09.2002, 2 R 12/01; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996, 6 L 3564/93; VG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2000, 4 L 1039/00; VG Augsburg, Urteil vom 28.10.2009, AU 4 K 08.1163).
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Auch für Gewerbebetriebe auf Bahnhöfen in Schleswig-Holstein folgt daraus, dass eine Zuständigkeit der örtlichen Bauaufsicht -hier der Stadt H...- für Vorhaben in Gebäuden im Bereich von Bahnanlagen ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO) nur dann in Betracht kommt, wenn eine vom Widmungszweck nicht erfasste bahnfremde Nutzung vorliegt. Bei einer widmungsgemäßen Nutzung für Bahnbetriebszwecke obliegt die Bauaufsicht dagegen dem Eisenbahnbundesamt auch dann, wenn es um eine gewerbliche Nutzung geht. Der verfahrensrechtliche Vorrang des Bundesrechts bei Eisenbahnbetriebsanlagen wird im Rahmen der LBO insbesondere durch § 77 Abs. 1 LBO gewährleistet, wonach ein landesrechtliches Genehmigungsverfahren grundsätzlich entfällt, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes übertragen ist.
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Bei dieser Abgrenzung entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Lage, Größe und Funktion des betreffenden Bahnhofs und der in Rede stehenden Nutzung von Bedeutung sind (vgl. hierzu auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 38 Rn. 12).
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Ausgehend von diesen Kriterien ist von der Rechtsprechung eine bahnfremde Nutzung z.B. bei einem Lederwarenladen in einem Bahnhof (VG Potsdam, Urteil vom 14.09.2000, 4 L 1039/00) und bei einem in einem Bahnhofsgebäude angesiedelten Drogeriemarkt mit 950 qm Nutzfläche angenommen worden (OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996, 6 L 3564/934), während ein funktionaler Bezug zum Bahnbetrieb bei einem kleinen Laden, der mit vergessenen Reiseutensilien und Reiseproviant handelt, für möglich gehalten wird (OVG Lüneburg, a.a.O.).
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Der hier zu beurteilende Büroraum mit dem in Rede stehenden Fenster ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dem Bahnbetrieb zuzurechnen. Dabei ist allein die Nutzung des Anlagenteils in den Blick zu nehmen, dem der Raum 0.47 - mit dem in Rede stehenden Fenster - dient; dies ist der Nutzungsteil Buchhandlung/Presseshop, nicht aber das benachbarte, räumlich davon abgegrenzte Cafe.
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Der Presseshop befindet sich in dem Empfangsgebäude des Bahnhofs H... und damit in unmittelbarer Nähe zu den Bahnanlagen. Es besteht auch eine funktionelle Beziehung zum Bahnbetrieb (Verkehrsfunktion). Hierfür reicht der Umstand aus, dass das Geschäftskonzept ersichtlich an das Interesse von Bahnreisenden anknüpft, Reiselektüre zu erwerben, um die Bahnfahrt und den Aufenthalt im Empfangsgebäude während der Wartezeiten angenehm zu gestalten.
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Es geht hier um einen mit 140 qm Verkaufsfläche relativ kleinen Buch- und Zeitschriftenhandel in einem relativ kleinen Bahnhof, der sich abseits der Fußgängerzone und der Einkaufszentrenten der Stadt H... befindet. Ortsansässige oder Personen, die H... zum Zwecke eines Einkaufs aufgesucht haben, werden einen Bedarf an Büchern und Zeitschriften in erster Linie im zentralen Innenstadtbereich decken, wo sie eine große Buchhandlung mit einem großen Sortiment vorfinden. Dass sich jemand aus der Innenstadt auf den Weg zum Bahnhof machen könnte, um dort in dem relativ kleinen Bahnhofsbuchladen ein Buch auszusuchen, ist dagegen nicht anzunehmen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sich der relativ kleine Buchladen genau deshalb in dem Bahnhof angesiedelt hat, weil es dort einen speziellen Bedarf von Bahnreisenden gibt. Das spricht gegen die Annahme einer bahnfremden Nutzung im Bahnhofsgebäude.
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Bestätigt wird dieser Befund durch einen Blick auf die Regelungen des Ladenschlussgesetzes. Dieses Gesetz betrifft zwar eine Materie des Wirtschaftsverwaltungsrechts und ist für die hier zu beantwortende Frage nicht unmittelbar einschlägig, auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten hierzu wird Bezug genommen. Den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes zum Reisebedarf kann aber eine gewisse Indizwirkung für Fragen der gemischten Nutzung von Eisenbahnbetriebsanlagen beigemessen werden, worauf im Schrifttum zutreffend hingewiesen wird (Pietrzyk, UPR 2015, 470, 471). Gemäß § 2 Abs. 2 Ladenschlussgesetz gehören zum Reisebedarf im Sinne des Gesetzes u.a. Zeitungen, Zeitschriften und „Reiselektüre“. Eben dies wird in dem hier in Rede stehenden Presseshop im Bahnhof angeboten, so dass es hier um Reisebedarf in Zusammenhang mit Bahnreisen geht; warum die in dem Presseshop u.a. angebotene Regionalliteratur oder Bestseller nicht als Reiselektüre in Betracht kommen sollen- wie die Beklagte meint- ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
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Für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen, sieht § 8 LadSchlG verlängerte Öffnungszeiten vor, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind. Ein solches Privileg genießt auch der in Rede stehende Presseshop. Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung erscheint es nicht plausibel, dass die Beklagte eine mit Reisebedarf handelnde kleine Bahnhofbuchhandlung in dem vorliegenden Zusammenhang als bahnbetriebsfremd bewertet, obwohl sie bezüglich der Öffnungszeiten privilegiert ist, weil sie auf einem Personenbahnhof Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt ist.
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Die von der Beklagten vertretene enge Auslegung der Begrifflichkeiten vermag damit insgesamt nicht zu überzeugen.
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Es kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen dahinstehen, ob eine sachliche Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes hier -wie die Klägerin meint- auch unter dem Gesichtspunkt einer notwendig einheitlichen Entscheidung zum Brandschutzkonzept (einschließlich der Entfluchtung) herzuleiten ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es bestand kein Anlass, die Beigeladene an den Gerichtskosten zu beteiligen, oder ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
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