(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden für die Aufgaben der höheren Laufbahn ausgebildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachausbildung von 18 Monaten, die im Fachgebiet Technik inhaltlich wie ein Ingenieurstudium und im Fachgebiet Sprachen als Sprachausbildung einschließlich der Vermittlung grundlegender Übersetzungstechniken zu gestalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung von 18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderlich sind. Nach Abschluss der Ausbildung sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzunehmen.
(2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsausbildung zugelassen worden sind, einheitlich in einem Ausbildungsplan zu regeln.
(3) Die Aufstiegsausbildung schließt mit einer der Laufbahnprüfung entsprechenden Aufstiegsprüfung ab. In der Prüfung ist festzustellen, ob die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für die höhere Laufbahn befähigt sind.
(4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nicht im Kapitel 3 etwas Abweichendes geregelt ist.