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LBG § 51

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 E 25.6453
21. November 2025
M 5 E 25.6453 21. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 E 25.2521
5. September 2025
M 5 E 25.2521 5. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 E 25.203
6. Februar 2025
M 5 E 25.203 6. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 E 24.5866
22. November 2024
M 5 E 24.5866 22. November 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 E 24.1883
5. Juli 2024
M 5 E 24.1883 5. Juli 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 17/23
27. Juni 2024
2 C 17/23 27. Juni 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 E 24.1464
12. Juni 2024
M 5 E 24.1464 12. Juni 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 E 23.5421
20. Februar 2024
M 5 E 23.5421 20. Februar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 E 23.2723
27. Oktober 2023
M 5 E 23.2723 27. Oktober 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 E 23.3236
11. August 2023
M 5 E 23.3236 11. August 2023