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LBG § 56

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des Kündigungsrechts der Gläubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte können von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden. Dient das gekündigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kündigung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10458/14
3. Februar 2015
2 A 10458/14 3. Februar 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 336/11
7. September 2012
6 Sa 336/11 7. September 2012
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 11800/04
21. Januar 2005
2 A 11800/04 21. Januar 2005