Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1659/19
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtzügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 20. Mai 1963 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium L. tätig. Seit dem Jahr 1999 ist er allgemein beeidigter Dolmetscher und ermächtigter Übersetzer für die englische und italienische Sprache. Er wendet sich gegen die vom beklagten Land verlangte Abführung von Vergütungen für Nebentätigkeiten als Dolmetscher und Übersetzer in den Jahren 2007 sowie 2010 bis 2015.
3Mit Bescheiden vom 22. April 1996 und vom 15. September 1997 erteilte das beklagte Land dem Kläger eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Dolmetscher „für das Polizeipräsidium L. “. Der Kläger teilte dem beklagten Land unter dem 17. November 1997 mit, er beabsichtigte, ein Dolmetscher-Büro zu eröffnen und für andere Auftraggeber tätig zu werden. Daraufhin erweiterte das beklagte Land mit Bescheid vom 25. November 1997 die Genehmigung vom 15. September 1997 auf „Dolmetschergespräche und Übersetzungen für andere Auftraggeber“.
4Das beklagte Land erteilte dem Kläger weiterhin mit Bescheid vom 10. Februar 2005 - befristet bis zum 24. Februar 2008 - und mit Bescheid vom 17. März 2008 - befristet bis zum 31. März 2011 - die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als selbstständiger Dolmetscher/Übersetzer. Es wies jeweils darauf hin, dass der Kläger verpflichtet sei, jährlich eine Aufstellung über seine Einkünfte vorzulegen, wenn diese den Betrag von 1.200,00 Euro (brutto) im Kalenderjahr überstiegen, dass Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze von 6.000,00 Euro (brutto) nicht überschreiten dürften und Vergütungen, die diese Höchstgrenze überschritten, an den Dienstherrn abzuführen seien.
5Ab dem 1. April 2011 übte der Kläger die Nebentätigkeit ohne Genehmigung aus. Erst mit Schreiben vom 27. Mai 2015 beantragte er die „Verlängerung der Genehmigung für die Nebentätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer“. Das beklagte Land erteilte ihm mit Bescheid vom 10. Juni 2015 - befristet bis zum 30. Juni 2018 - die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als selbstständiger Dolmetscher. Es machte den Kläger darauf aufmerksam, dass er gemäß § 53 LBG i. V. m. § 15 NtV verpflichtet sei, ihm jährlich eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen.
6Der Kläger legte dem beklagten Land mit Schreiben vom 5. und 18. September 2016 die Kalenderjahre 2011 bis 2015 betreffende Aufstellungen über Nebeneinnahmen vor. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst waren ihm hiernach im Kalenderjahr 2011 Zahlungen in Höhe von 7.385,50 Euro, im Kalenderjahr 2012 Zahlungen in Höhe von 6.980,27 Euro, im Kalenderjahr 2013 Zahlungen in Höhe von 14.005,33 Euro, im Kalenderjahr 2014 Zahlungen in Höhe von 9.467,00 Euro und im Kalenderjahr 2015 Zahlungen in Höhe von 14.291,65 Euro zugeflossen. Zu den Auftraggebern zählten neben dem Polizeipräsidium L. u. a. Gerichte und Staatsanwaltschaften.
7Mit dem Schreiben vom 18. September 2016 übersandte der Kläger dem beklagten Land zudem von ihm als „Einnahme-Überschuss-Rechnung“ bezeichnete Aufstellungen für die Kalenderjahre 2011 bis 2015.
8Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 legte der Kläger dem beklagten Land vorhergehende Kalenderjahre betreffende Aufstellungen über Nebeneinnahmen vor. Für im Jahr 2007 ausgeübte Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst hatte er hiernach Vergütungen in Höhe von 6.300,50 Euro erhalten oder zu erwarten. Für im Kalenderjahr 2008 bzw. im Kalenderjahr 2009 ausgeübte Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst hatte er ausweislich der Aufstellungen Vergütungen erhalten oder zu erwarten, die jeweils unterhalb des Betrages von 6.000,00 Euro lagen. Nach der Aufstellung für das Kalenderjahr 2010 waren ihm in diesem Jahr Zahlungen in Höhe von 6.184,75 Euro zugeflossen.
9Unter dem 25. September 2016 beantragte der Kläger die „Freistellung von der Abführungspflicht“ nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV. Bei seinen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst „sehe“ er sich „wie ein Sprachsachverständiger für Staatsanwaltschaften und Gerichte“.
10Das beklagte Land wies den Kläger unter dem 22. November 2016 darauf hin, dass nach § 13 NtV die Vergütungen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze von 6.000,00 Euro nicht übersteigen dürften. Erhalte ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, so sei er gemäß § 13 Abs. 2 NtV verpflichtet, diese insoweit an den Dienstherrn abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die Höchstgrenze von 6.000,00 Euro überstiegen. Die Einnahmen für Dolmetschertätigkeiten im öffentlichen Dienst hätten ausweislich seiner Meldungen im Jahr 2007 sowie in den Jahren 2010 bis einschließlich 2015 jeweils die Höchstgrenze überschritten. Der Gesamtabführungsbetrag belaufe sich auf 22.615,00 Euro.
11Eine „Abrechnung“ nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV setze voraus, dass eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Sachverständiger erteilt worden sei und Nachweise vorgelegt würden, aus denen hervorgehe, dass die ausgeübte Tätigkeit als Tätigkeit eines Sachverständigen zu klassifizieren sei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Tätigkeiten des Klägers als Dolmetscher bei Gerichten und Staatsanwaltschaften denen eines Sachverständigen gleichzusetzen wären, sei damit nicht gegeben. Es sei daher beabsichtigt, seinem Antrag auf Freistellung von der Abführungspflicht nicht zu entsprechen und den von ihm abzuführenden Betrag auf 22.615,00 Euro festzusetzen. Er erhalte Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Festsetzung zu äußern.
12Der Kläger nahm mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 Stellung. Hintergrund der Pflicht zur Abführung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sei das „Verbot der so genannten Doppelalimentation“. Dass dies nicht mehr haltbar und eine einschränkende Auslegung der Vorschriften der NtV verfassungsrechtlich notwendig sei, hätten sowohl das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31. März 2011 - 2 C 12.09 -) als auch das OVG NRW (Urteil vom 18. April 2013 - 1 A 2093/12 -) entschieden. Eine solche einschränkende Auslegung werde auch durch die Erweiterung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Sachverständigen i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV erreicht. Seine Tätigkeit sei der eines Sachverständigen i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV gleichzustellen. Bei einem Sachverständigen handele es sich um eine Person, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse in der Lage sei, Fragestellungen eines Gerichts oder einer Behörde beantworten zu können. Seine Tätigkeit als Dolmetscher sei insoweit vergleichbar. Hinzu komme, dass er allgemein beeidigter Dolmetscher sei. Eine solche allgemeine Beeidigung könne ein Sachverständiger nicht aufweisen. Die Privilegierung der Sachverständigen folge aus der Überlegung, dass es für den Dienstherrn wünschenswert sei, wenn sich ein Beamter mit besonderem Fachverstand in die Tätigkeit des öffentlichen Dienstes einbringe. Diese Überlegung treffe in gleicher Weise auch auf seinen sprachlichen Fachverstand zu.
13Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 setzte das beklagte Land den gemäß § 13 Abs. 2 NtV abzuführenden Betrag
14für das Kalenderjahr 2007 auf 300,50 Euro,
15für das Kalenderjahr 2010 auf 184,75 Euro,
16für das Kalenderjahr 2011 auf 1.385,50 Euro,
17für das Kalenderjahr 2012 auf 980,27 Euro,
18für das Kalenderjahr 2013 auf 8.005,33 Euro,
19für das Kalenderjahr 2014 auf 3.467,00 Euro und
20für das Kalenderjahr 2015 auf 8.291,65 Euro
21fest und forderte den Kläger zur Zahlung des Gesamtbetrags von 22.615,00 Euro auf. Zur Begründung führte es aus, seine Nebentätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer für nordrhein-westfälische Polizei- und Justizbehörden stelle eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst dar. Seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit hätten im Jahr 2007 sowie in den Jahren von 2010 bis einschließlich 2015 die Höchstgrenze von 6.000,00 Euro (vgl. § 13 Abs. 2 NtV) überschritten.
22Es stellte überdies fest, dass die vom Kläger ausgeübte Nebentätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer nicht der Tätigkeit als Sachverständiger im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV gleichzustellen sei. Sachverständige seien Personen, die auf einem Gebiet besondere Fachkenntnisse vorweisen könnten. Aufgabe eines Sachverständigen sei es, die anderen Personen zur Beurteilung eines Sachverhalts fehlende Sachkunde zu ersetzen und ihnen dadurch eine Entscheidungsbildung zu ermöglichen. Das Dolmetschen und Übersetzen falle unter den Oberbegriff der Sprach- und Kulturmittlung. Im Unterschied zum Dolmetscher und Übersetzer habe der Sprachsachverständige die Aufgabe, einen Text zu interpretieren. Die Tatsache, dass eine hohe Qualifikation für die Dolmetscher- bzw. Übersetzertätigkeit gefordert werde, begründe nicht die Annahme, dass hierbei Tätigkeiten eines Sachverständigen wahrgenommen würden, welche über die Translation hinausgingen. Auch der Umstand, dass ein Dolmetscher/Übersetzer bei der Justiz entsprechende Rechtskenntnisse nachweisen und juristische Fachterminologien beherrschen müsse, ändere an dieser Einschätzung nichts. Vielmehr würden diese Kenntnisse benötigt, um die typische Aufgabe des Dolmetschers/Über-setzers, nämlich die korrekte Übermittlung des zu übersetzenden Textes/Wortes, zu gewährleisten. Der Kläger habe Sprachsachverständigentätigkeiten nicht erbracht. Im Übrigen sei eine Genehmigung für eine solche Tätigkeit weder beantragt noch erteilt worden. Eine weite Auslegung des Begriffs „Sachverständiger“ komme auch unter Heranziehung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht.
23Der Kläger hat am 2. Januar 2017 Klage erhoben. Er hat unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren seine Auffassung bekräftigt, er sei von der Abführungspflicht zu befreien, weil seine Tätigkeit als Dolmetscher der Tätigkeit eines Sprachsachverständigen i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV gleichzustellen sei. Ergänzend hat er im Wesentlichen vorgetragen:
24Die Einkünfte aus seiner Nebentätigkeit unterfielen dem von Art. 14 GG geschützten Vermögen. Eine Einschränkung der Eigentumsgarantie sei lediglich aufgrund einer gesetzlichen Regelung möglich, nicht aber durch eine Rechtsverordnung. Weder das BeamtStG noch das LBG sähen eine Pflicht zur Abführung von Vergütungen aus einer Nebentätigkeit vor. Die im LBG enthaltene Ermächtigung, die Höhe der Vergütung der Nebentätigkeit zu begrenzen und eine Abführungspflicht zu begründen, genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Regelung, die so weitgehend in das Eigentum des Beamten eingreife. Die NtV sei keine verfassungsrechtlich geeignete Grundlage für eine solche Pflicht.
25Der Grundsatz des Verbots der Doppelalimentation, mit dem die Pflicht zur Abführung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst begründet werde, erschließe sich nicht. Auch wenn die Alimentation eines Beamten in wirtschaftlicher Hinsicht so bemessen sei, dass diesem eine adäquate Lebensführung möglich sei, führe das doch nicht dazu, dass er im Gegenzug für die Alimentation nahezu unbegrenzt Dienst leisten müsse. Vielmehr stehe die Höhe der an einen Beamten zu zahlenden Alimentation in direkter Abhängigkeit zu der gesetzlich angeordneten Dienstzeit eines Beamten.
26Durch die Pflicht zur Abführung von Vergütungen aus einer Nebentätigkeit werde ein Überhandnehmen von Nebenbeschäftigungen nicht vermieden. Sollte eine Beeinträchtigung des Hauptamtes durch eine Nebentätigkeit zu erwarten sein, stehe es dem Dienstherrn frei, diese nicht zu genehmigen oder hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs zu begrenzen.
27Das beklagte Land habe den Abführungsbetrag auch falsch berechnet. Von der Abführungspflicht könnten nur die Beträge umfasst sein, die dem Vermögen des Beamten tatsächlich zuflössen. Im Falle einer selbstständigen Tätigkeit fließe dem Vermögen nur der Gewinn zu, d. h. die Einnahmen abzüglich der betriebsbedingten Ausgaben. Das beklagte Land habe seine betriebsbedingten Ausgaben nicht berücksichtigt. Schließlich habe es nicht in Rechnung gestellt, dass ein vermögenswerter Zufluss nur hinsichtlich des Betrages gegeben sei, der einem Beamten nach Abführung von Steuern tatsächlich verbleibe. Lediglich dieser Betrag könne Grundlage seiner Abführungspflicht sein.
28Der Kläger hat beantragt,
29den Bescheid des beklagten Landes vom 16. Dezember 2016 aufzuheben.
30Das beklagte Land hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Es hat zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen:
33Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG finde nicht statt. Das Vermögen an sich werde nicht durch Art. 14 GG geschützt.
34Die NtV sei aufgrund des § 57 Satz 2 Nr. 5 LBG erlassen worden, welcher dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genüge. Die Norm enthalte die Ermächtigung, die Höhe der Vergütung für Nebentätigkeiten zu begrenzen und eine Abführungspflicht zu begründen. Der Zweck des § 13 Abs. 2 Satz 1 NtV bestehe darin, das Überhandnehmen von Nebenbeschäftigungen zum Nachteil des Hauptamtes und Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten zu vermeiden.
35Der Umfang der Nebentätigkeit werde vom Kläger selbst bestimmt. Wenn er in Kenntnis der Abführungspflicht auch nach Überschreiten der Höchstgrenze aus eigenem Entschluss die Nebentätigkeit weiter ausübe, so könne eine unangemessene Benachteiligung nicht angenommen werden.
36Auch die Berechnung der Höhe der abzuführenden Beträge sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe zwar für einzelne Kalenderjahre von ihm jeweils als „Einnahme-Überschuss-Rechnung“ bezeichnete Aufstellungen vorgelegt, in welchen Betriebsausgaben aufgeführt seien, solche Ausgaben allerdings nicht nachgewiesen. Es könne nicht angenommen werden, dass sie tatsächlich entstanden seien.
37Zu Recht seien bei der Berechnung die bezogenen Bruttovergütungen zugrunde gelegt worden. Wäre die Abführung für das jeweilige Kalenderjahr bereits im jeweils folgenden Kalenderjahr vorgenommen worden, dann wäre das verminderte Einkommen bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt worden. Der Kläger sei in der Vergangenheit auf die Abführungspflicht hingewiesen worden, so dass er mögliche nachteilige Folgen selbst zu verantworten habe.
38Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 22. März 2019 stattgege-ben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
39Die Klage sei zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Ausgestaltung der Abführungspflicht in den §§ 13 f. NtV in der maßgeblichen Fassung vom 21. September 1982 (NtV) sei trotz des dem Verordnungsgeber grundsätzlich zukommenden Regelungsspielraums verfassungswidrig.
40Zunächst liege in § 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 NtV eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil die Regelung für Vergütungen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst an eine starre Höchstgrenze von 6.000,00 Euro anknüpfe, die weder Rücksicht nehme auf die Art der geleisteten Tätigkeit noch auf die Besoldungsgruppe, der der Beamte angehöre. Diese starre Höchstgrenze belaste Beamte unangemessen, die für Nebentätigkeiten aufgrund ihrer besonderen Aus- und Vorbildung höhere Entgelte verlangen könnten als weniger gut ausgebildete Beamte. Bei Beamten mit besonderer Ausbildung - wie etwa im Falle allgemein beeidigter Dolmetscher - könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei Überschreitung der Höchstgrenze von 6.000,00 Euro Maßnahmen zum Schutz der für das Hauptamt zur Verfügung stehenden Arbeitszeit erforderlich seien. Dolmetschertätigkeiten für die öffentliche Hand würden gem. § 9 Abs. 3 JVEG zu einem Honorar von 70,00 bis 75,00 Euro pro Stunde vergütet. Die Höchstgrenze von 6.000,00 Euro werde demnach bei Leistung von rund 85 Dolmetscherstunden erreicht. Dies entspreche bei einer wöchentlichen Regelarbeitszeit für Polizeibeamte von 41 Stunden etwa 10 bis 11 Arbeitstagen. Bei etwa 220 Arbeitstagen pro Jahr entspreche dies etwa 5 % der Arbeitszeit, die ein Polizeibeamter für sein Hauptamt zu leisten habe. Eine Nebentätigkeit als allgemein beeidigter Dolmetscher in einem Umfang, in dem die in § 13 Abs. 1 NtV bestimmte Vergütungshöchstgrenze von 6.000,00 Euro überschritten werde, erreiche die Belastungsgrenze, die vom Bundesgesetzgeber zum Schutz der für das Hauptamt zu leistenden Arbeitszeit für die Versagung von Nebentätigkeiten für Bundesbeamte vorgegeben werde, bei Weitem nicht. Dies sei nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BBG erst der Fall, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit 20 % der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten überschreite. Die Erhaltung der Arbeitskraft des Beamten für sein Hauptamt könne im Einzelfall - anstelle einer an eine starre Höchstgrenze geknüpften Abführungspflicht - genauer und damit angemessener über eine Beschränkung oder Versagung der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung gewährleistet werden.
41Die Abführungspflicht in § 13 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 NtV lasse sich ferner nicht mit der Vermeidung einer Doppelalimentation rechtfertigen. Denn diese Regelung erweise sich mit Blick auf diejenigen Beamten, die - wie der Kläger - die Nebentätigkeit für öffentliche Auftraggeber freiwillig wahrnähmen, als unverhältnismäßig. Eine Doppelalimentation liege bezogen auf diese Fälle schon nicht vor, da der Beamte bei einer freiwilligen Nebentätigkeit nicht aufgrund seines Beamtenstatus vergütet werde. Vielmehr erziele er die jeweiligen Vergütungen ohne entsprechende Anordnung seines Dienstherrn auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen außerhalb der Aufgabenbereiche seines Haupt- und Nebenamtes.
42Die in § 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 NtV geregelte Abführungspflicht sei darüber hinaus auch wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nichtig, weil die Tätigkeiten als Dolmetscher bzw. Übersetzer nicht wie die Tätigkeit als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften (außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes) gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV von der Abführungspflicht befreit seien. Es liege eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Die Tätigkeiten im öffentlichen Dienst für Gerichte oder Staatsanwaltschaften als Sachverständiger auf der einen und als - jedenfalls gemäß § 189 Abs. 2 GVG allgemein beeidigter - Dolmetscher bzw. Übersetzer auf der anderen Seite seien wesentlich gleich. Beide Tätigkeiten dienten der Ermittlung eines vollständigen zu beurteilenden Sachverhaltes durch die jeweiligen öffentlichen Stellen. Sowohl der Sachverständige als auch der Dolmetscher oder Übersetzer als für die Entscheidungsfindung notwendiges Medium böten die Gewähr dafür, beispielsweise einem Gericht die objektiv feststehenden Tatsachen zugänglich und damit verwertbar zu machen. Beide Tätigkeiten setzten eine besondere Qualifikation voraus und seien als Dienstleistungen höherer Art anzusehen. Zudem lasse sich aus der Wertung der Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erkennen, dass die Dienstleistungen des Sachverständigen und des Dolmetschers bzw. Übersetzers grundsätzlich miteinander vergleichbar seien. Schließlich lasse sich die mit einem Sachverständigen vergleichbare Funktion des Dolmetschers auch der prozessualen Vorschrift des § 191 GVG entnehmen, wonach auf den Dolmetscher die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden seien. Eine unterschiedliche Behandlung lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Sachverständige eine „eigene Interpretationsleistung“ erbringe. Denn auch Dolmetscher und Übersetzer hätten sprachliche und kulturelle Besonderheiten im Rahmen ihrer Tätigkeit so zu berücksichtigen, dass diese bei der Übertragung in die andere Sprache ihren Sinngehalt nicht verlören und ihrem Inhalt nach keine Änderung erführen, und müssten daher ebenfalls eine „eigene Interpretationsleistung“ erbringen.
43Soweit der Verordnungsgeber mit der Ausnahmevorschrift des § 14 NtV erkennbar erreichen wolle, dass er den öffentlichen Dienst für Beschäftigte mit qualifizierter Ausbildung, die die von der Abführungspflicht ausgenommenen Tätigkeiten des § 14 NtV leisten könnten, attraktiver machen wolle, rechtfertige dieser Beweggrund nicht die Ungleichbehandlung von allgemein beeidigten Dolmetschern. Wie die in den Aufstellungen des Klägers angeführten Dolmetschertätigkeiten für Polizei- und andere Behörden belegten, bestehe auch für Beamte mit Fremdsprachenkenntnissen im öffentlichen Dienst ein Bedarf, der eine Ausnahme von der Abführungspflicht rechtfertige.
44Die Nichteinbeziehung der Einkünfte aus Dolmetscher- und Übersetzertätigkeiten in die Ausnahmen von der Abführungspflicht gemäß § 14 NtV führe zur Nichtigkeit der Abführungspflicht gem. § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 NtV. Die Annahme einer isolierten Nichtigkeit des § 14 NtV komme nicht in Betracht. Denn jedenfalls könne nicht hinreichend sicher ein hypothetischer Wille des Verordnungsgebers angenommen werden, dass er in Kenntnis der Nichtigkeit der Regelung an der grundsätzlich bestehenden Abführungspflicht festgehalten hätte.
45Das beklagte Land hat gegen das ihm am 5. April 2019 zugestellte Urteil am 25. April 2019 die Zulassung die Berufung beantragt und diesen Antrag am 5. Juni 2019 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 17. Januar 2020, dem beklagten Land zugestellt am 20. Januar 2020, zugelassen. Mit der am 20. Februar 2020 eingegangenen Berufungsbegründung trägt das beklagte Land im Wesentlichen vor:
46Die Ausgestaltung der Abführungspflicht in den §§ 13 f. NtV sei verfassungsgemäß. Das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass die Abführungspflicht einen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstelle. Es sei schon kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG gegeben. Jedenfalls liege kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vor. Der Beamte habe sich aufgrund seiner Dienst- und Treuepflicht mit vollem Einsatz seinem anvertrauten Hauptamt zu widmen (§ 34 BeamtStG). Deswegen seien Einschränkungen von Nebentätigkeiten grundsätzlich dort möglich, wo deren Ausübung zu Lasten des Hauptamtes gehe, etwa weil sie ein Ausmaß annähmen, das es dem Beamten nicht länger ermögliche, sich mit voller Arbeitskraft seinem Hauptamt zu widmen. Insoweit könne es auch zulässig sein, einem Ausufern von Nebentätigkeiten durch die Einführung von Abführungspflichten entgegenzuwirken. Die Auswahl unter mehreren Regelungsmöglichkeiten - wie z. B. die Festschreibung mehrerer, unter Berücksichtigung der verschiedenen Besoldungsgruppen gestaffelter Höchstbeträge, der prozentualen Anknüpfung der Ablieferungspflicht an die den einzelnen Beamtengruppen gewährte Besoldung oder der Festlegung einer allgemeinen Höchstgrenze - bleibe dem Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers überlassen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass gemäß § 22 Abs. 1 NtV aus Gründen des öffentlichen Wohls allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von der Abführungspflicht zugelassen werden könnten.
47Die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Fall des Klägers liege eine Doppelalimentation nicht vor, weil er bei einer freiwilligen Nebentätigkeit nicht aufgrund seines Beamtenstatus vergütet werde, sondern die jeweiligen Vergütungen ohne entsprechende Anordnung seines Dienstherrn auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen außerhalb der Aufgabenbereiche seines Haupt- und Nebenamtes erziele, verfange nicht. Der Zweck des § 13 Abs. 2 Satz 1 NtV bestehe darin, das Überhandnehmen von Nebenbeschäftigungen zum Nachteil des Hauptamtes und Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten zu vermeiden. Die öffentlichen Mittel als Ganzes betrachtet sollten nicht dadurch doppelt belastet werden, dass dem Beamten sowohl die Besoldung als auch zusätzlich eine Vergütung für seine Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gezahlt werde. Die Zuordnung von Nebeneinkünften zu solchen aus öffentlichen Mitteln erfolge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dementsprechend ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Nebeneinkünften um eine Alimentierung oder um eine vertraglich geschuldete Leistung handele.
48Die Ablieferungspflicht diene innerhalb der Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips dem legitimen Ziel der Vermeidung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen. Der Dienstherr genüge seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung in der vollen Höhe zahle und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses leiste, bis zu den gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen zur Entlastung seines öffentlichen Haushaltes einfordere.
49Die in § 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 NtV geregelte Abführungspflicht sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nichtig, weil die Tätigkeiten als Dolmetscher bzw. Übersetzer nicht wie die Tätigkeit als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften (außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes) gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV von der Abführungspflicht befreit seien. Dem Verordnungsgeber obliege es zu bestimmen, welche Nebentätigkeiten mit Blick auf öffentliche Interessen von der Abführungspflicht freizustellen seien. Dabei komme ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber sehe - wie auch die Verordnungsgeber anderer Länder - dieses besondere Interesse u. a. bei den gerichtlichen Sachverständigen. Hinsichtlich deren Tätigkeit bestehe eine hohe Nachfrage und es gälten besondere Qualifikationsanforderungen. Zwar bedürften auch Dolmetscher bzw. Übersetzer für die Ausübung ihrer Tätigkeit besonderer Qualifikationen. Die Art der Tätigkeit sei jedoch nicht mit der des Sachverständigen vergleichbar und es bestehe auch kein Mangel an Personen, die den Beruf des Dolmetschers bzw. des Übersetzers ausübten.
50Neben diesem legitimen Regelungszweck lägen auch substanzielle, die Ungleichbehandlung rechtfertigende Unterschiede vor. Der Umstand, dass Sachverständige und Dolmetscher nach dem JVEG zumindest auf den untersten Honorarstufen in gleicher Höhe vergütet würden, lasse nicht den Rückschluss zu, dass es sich um vergleichbare Tätigkeiten handele. Gerade das JVEG unterscheide zwischen den Tätigkeiten. Der Tätigkeit von Sachverständigen komme ein anderes Gewicht und eine andere Rolle zu als derjenigen von Dolmetschern bzw. Übersetzern. Der Sachverständige nehme aufgrund seiner Sachkunde Stellung. Er habe die Aufgabe, den vorgegebenen Sachverhalt objektiv fachlich zu beurteilen. Dolmetscher bzw. Übersetzer seien hingegen verpflichtet, bei der Übertragung in die andere Sprache den Sinngehalt des zu Übersetzenden nicht zu verlieren und dessen Inhalt nicht zu verändern. Dies sei zwar nur dann möglich, wenn die sprachlichen und kulturellen Besonderheiten berücksichtigt würden. Es sei aber gerade nicht Aufgabe eines Dolmetschers bzw. Übersetzers, den übersetzten Inhalt mit eigenen Schlüssen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Umständen anzureichern.
51Die beiden Berufsgruppen würden auch nach einer unterschiedlichen Systematik vergütet. Nach dem JVEG erhalte der Sachverständige ein Stundenhonorar zwischen 65 Euro in der Honorargruppe 1 und 125 Euro in der Honorargruppe 13. Das Stundenhonorar betrage einheitlich für konsekutives Dolmetschen 70 Euro und für simultanes Dolmetschen 75 Euro.
52Für die Berechnung des Abführungsbetrags sei allein entscheidend, in welchem Kalenderjahr die Nebentätigkeit ausgeübt worden sei (Zeitraum- oder Bilanztheorie bzw. Abflussprinzip). Wann die Vergütung tatsächlich gezahlt worden sei (Zuflussprinzip), sei ohne Belang. Für die Anwendung des Abflussprinzips spreche zum einen der Wortlaut des § 13 Abs. 2 NtV und des § 15 Satz 1 NtV. Zum anderen gehe die Anwendung des Zuflussprinzips mit der Gefahr einher, die größtmögliche Reduzierung des Abführungsbetrags zu erreichen, indem eine bewusste Rechnungserstellung für das nächste Kalenderjahr erfolge. Eine Überprüfung bzw. Neuberechnung ergebe, dass die Summe der für die Jahre 2007 und 2010 bis 2015 angefallenen Abführungsbeträge sowohl unter Anwendung des Zuflussprinzips als auch unter Anwendung des Abflussprinzips oberhalb des festgesetzten Betrages von 22.615,00 Euro liege.
53Das beklagte Land beantragt sinngemäß,
54das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
55Der Kläger beantragt,
56die Berufung zu verwerfen.
57Er verweist auf das angefochtene Urteil und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Das beklagte Land sei nach wie vor nicht in der Lage darzulegen, weshalb es notwendig sei, eine angebliche Doppelalimentation zwingend zu verhindern und dies zudem nur durch eine Rechtsverordnung, die nicht geeignet sei, einen unmittelbaren Eingriff in sein Eigentum vorzunehmen, das er durch die im Rahmen der Nebentätigkeit erzielten Vergütungen begründet habe.
58Bei der Berechnung des Abführungsbetrags müsse - wie im Steuerrecht - das Zuflussprinzip gelten. Würde das Abflussprinzip angewandt, müsste der Beamte sich einen Betrag, den er noch gar nicht erhalten habe, auf die in § 13 Abs. 1 NtV festgelegte Höchstgrenze anrechnen lassen.
59Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen.
61E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
62Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung des beklagten Landes ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
63Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 16. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
64Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der in der Zeit vom 28. April 2001 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (GV. NRW. 2001, 187; 2016, 1038), im Folgenden: NtV a. F.
65Ermächtigungsgrundlage für diese Rechtsverordnung ist § 75 Satz 1 und 2 Nr. 5 LBG in der Fassung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), im Folgenden: LBG a. F., bzw. § 57 Satz 1 und 2 Nr. 5 LBG in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung (GV. NRW. S. 224). Gemäß § 75 Satz 1 LBG a. F. bzw. gemäß § 57 Satz 1 LBG erlässt die Landesregierung die zur Ausführung der §§ 67 bis 74 LBG a. F. bzw. der §§ 48 bis 56 LBG notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten.
66Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter.
67Dabei ist insbesondere auch zu bestimmen, ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat (vgl. § 75 Satz 2 Nr. 5 LBG a. F. bzw. § 57 Satz 2 Nr. 5 LBG).
68Diese Regelungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie entsprechen im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 75 Satz 2 Nr. 2 LBG in der Fassung vom 1. August 1966 (GV. NRW. S. 427), deren Verfassungskonformität das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 -, BVerfGE 55, 207 = juris Rn. 103 ff., festgestellt hat. Hiernach genügt sie - und damit auch § 75 Satz 2 Nr. 5 LBG a. F. bzw. § 57 Satz 2 Nr. 5 LBG - rechtsstaatlichen und demokratischen Anforderungen und ist als Ermächtigungsnorm hinreichend bestimmt.
69Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 NtV a. F. hat ein Beamter Vergütungen, die er für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder für andere Nebentätigkeiten, die er auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die Höchstgrenze von 6.000,00 Euro übersteigen. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (I.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abführungspflicht sind erfüllt (II.). Auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Abführungsbetrags bestehen keine Bedenken (III.).
70I. Die in § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 NtV a. F. geregelte Pflicht zur Abführung von die Höchstgrenze von 6.000,00 Euro übersteigenden Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
711. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Abführungspflicht den Beamten nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG. Der Grundrechtseingriff ist hiernach verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
72a) Die Abführungspflicht stellt jedenfalls einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit dar. Dieses Grundrecht schützt u. a. das Recht eines Beamten, seine Arbeitskraft in der Freizeit gegen Entgelt zu verwerten.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005
74- 2 C 32.04 -, BVerwGE 124, 347 = juris Rn. 21.
75Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor nicht eindeutig geklärt, ob die Nebentätigkeiten eines Beamten überdies in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen.
76Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem die Pflicht von Richtern und Beamten zur Anzeige von Nebentätigkeiten betreffenden Beschluss vom 1. September 2008 - 2 BvR 1872/07 -, ZBR 2009, 123 = juris Rn. 20, offen gelassen, ob Nebentätigkeiten in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen oder ob sie - da sie nicht der Schaffung einer Lebensgrundlage dienen - nur von Art. 2 Abs. 1 GG erfasst werden. Auch der für das Beamtenrecht zuständige 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich weder in seinem Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 32.04 -, a. a. O., Rn. 21, noch in seinem Urteil vom 31. März 2011
77- 2 C 12.09 -, NWVBl. 2011, 380 = juris Rn. 14, festgelegt. Das Recht eines Beamten auf entgeltliche Verwertung seiner Arbeitskraft durch eine Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sei, so das Bundesverwaltungsgericht im letztgenannten Urteil, durch Art. 2 Abs. 1 GG „bzw.“ Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.
78Nicht festgelegt haben sich bisher auch der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1.18 -, NVwZ-RR 2018, 861 = juris Rn. 8 f.) und der 1. Senat des erkennenden Gerichts (vgl. Urteile vom 18. Mai 2018 - 1 A 1745/16 -, juris Rn. 78, und vom 18. April 2013 - 1 A 2093/12 -, NWVBl. 2013, 437 = juris Rn. 94).
79Es bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob die Nebentätigkeiten eines Beamten in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen und die Abführungspflicht als bloße Berufsausübungsregelung in dieses Grundrecht eingreift. Dies kann vielmehr unterstellt werden. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der mit der Abführungspflicht einhergehende Grundrechtseingriff, gleich ob in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
80Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007
81- 2 BvR 1188/05 -, NVwZ 2007, 571 = juris Rn. 22, 26; BVerwG, Urteile vom 31. März 2011
82- 2 C 12/09 -, a. a. O., Rn. 14, und vom 3. Juli 2003 - 2 C 17.02 -, NVwZ-RR 2004, 49 = juris Rn. 15, sowie Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 2 B 49.11 -, juris Rn. 4, vom 14. August 2002 - 2 B 9.02 -, juris Rn. 6, und vom 22. März 1985 - 2 B 67/84 -, juris Rn. 3.
83Hiernach dient die Pflicht legitimen Zwecken. Mit der Festsetzung von Höchstbeträgen und der Anordnung der Abführung die Höchstgrenze übersteigender Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst solle ein Übermaß an Nebentätigkeit auf Kosten des Hauptamtes vermieden werden. Im Interesse sparsamer Haushaltsführung solle daneben eine „Doppelbesoldung“/„Doppelali-mentation“ verhindert bzw. sollten Doppelzahlungen aus öffentlichen Mitteln in Grenzen gehalten werden.
84Diesbezügliche Bedenken,
85vgl. näher Gärditz, Wissenschaftliche Nebentätigkeiten im Beamtenrecht, ZBR 2009, 145 (152 f.); Thieme, Einheit des öffentlichen Dienstes und Alimentationsprinzip, in: Magiera, Verwaltungswissenschaft und Verwaltungspraxis in nationaler und transnationaler Perspektive, 2008, S. 705 ff.,
86verfolgt der Senat mit Rücksicht auf die vorliegende, oben angeführte gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit nicht weiter.
87b) Ausgehend vom Vorstehenden ist der durch die Abführungspflicht begründete Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG auch mit Blick auf die in § 13 Abs. 1 NtV a. F. konkret festgelegte Höchstgrenze von 6.000,00 Euro als verhältnismäßig anzusehen.
88Hierfür spricht auch, dass die in den im Streitfall betroffenen Jahren geltenden Bestimmungen sich für den Kläger im Vergleich sowohl zum vorher geltenden Rechtszustand als auch im bundesweiten Vergleich als großzügig darstellten. Der Verordnungsgeber hatte die Höchstgrenze zunächst in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe festgelegt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NtV in der Fassung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605) betrug diese für Beamte in den Besoldungsgruppen
89A 1 bis A 8 7.200 DM,
90A 9 bis A 12 8.400 DM,
91A 13 bis A 16,
92B 1, C 1 bis C 3,
93H 1 bis H 4,
94R 1 und R 2 9.600 DM,
95B 2 bis B 5, C 4,
96H 5, R 3 bis R 5 10.800 DM,
97B 6 und höher,
98R 6 und höher 12.000 DM.
99Durch Art. 1 Nr. 8 lit. a) der Vierten Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung vom 24. Oktober 2000 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 23. November 2000, fiel die Staffelung nach Besoldungsgruppen weg und wurde die zuvor nur für die Besoldungsgruppen B 6 und höher sowie R 6 und höher geltende Grenze von 12.000 DM - mithin orientiert an der höchsten Stufe - einheitlich festgelegt (vgl. § 13). Durch Art. 1 Nr. 3 der Fünften Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung vom 3. April 2001 (GV. NRW. S. 187) wurde in § 13 Abs. 1 die Bezeichnung 12.000 DM durch 6.000 Euro ersetzt. Demnach sind durch die Aufhebung der Staffelung nach Besoldungsgruppen die Beamten fast aller Besoldungsgruppen begünstigt worden; lediglich für die Beamten der Besoldungsgruppen B 6 und höher sowie R 6 und höher ist die Belastung (nur) unverändert geblieben. Inzwischen ist die Abführungsgrenze einheitlich für alle Besoldungsgruppen durch § 13 Abs. 1 NtV i. d. F. vom 8. Dezember 2020, GV. NRW. S. 1138, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 auf 10.673,79 Euro festgelegt. Darüber hinaus ergibt der Vergleich mit den entsprechenden Regelungen der Bundesnebentätigkeitsverordnung und den Nebentätigkeitsverordnungen anderer Bundesländer, dass der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber mit der Einführung der einheitlichen Höchstgrenze bis zum 31. Dezember 2016 den Beamten, die, wie der Kläger, nicht den höchsten Besoldungsgruppen (B 5/B 6 bzw. R 5/R 6) angehören, und seit dem 1. Januar 2017 sogar allen Beamten im Bereich der Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten eröffnet als die anderen Verordnungsgeber. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. März 2011 - 2 C 12.09 -, a. a. O., keine Veranlassung gesehen, die Verhältnismäßigkeit der in § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 NtV a. F. geregelten Pflicht zur Abführung von Nebentätigkeitsvergütungen und insbesondere auch der Höchstgrenze von 6.000,00 Euro in Frage zu stellen.
100Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, die Abführungspflicht sei unverhältnismäßig, weil sie an eine starre Höchstgrenze von 6.000,00 Euro anknüpfe, die keine Rücksicht nehme auf die Art der geleisteten Tätigkeit und damit Beamte unangemessen belaste, die für Nebentätigkeiten aufgrund ihrer besonderen Aus- und Vorbildung höhere Entgelte verlangen könnten als weniger gut ausgebildete Beamte, rügt es im Kern eine fehlende Differenzierung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein solcher Verstoß liegt, wie im Weiteren unter 3. ausgeführt, ebenfalls nicht vor.
1012. Die Abführungspflicht verletzt den Beamten auch nicht in seiner durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsgarantie.
102Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten haben in Art. 33 Abs. 5 GG eine Sonderregelung gefunden, die der des Art. 14 GG vorgeht, weil zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums eben der Grundsatz gehört, dass dem Beamten ein amtsangemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1973
104- II C 87.65 -, BVerwGE 41, 316 = juris Rn. 39.
105Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG kann der Kläger im vorliegenden Verfahren indes nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete angemessene Lebensunterhalt ist in seinem Kernbestand nicht im Streit; es geht vielmehr darum, ob ein Beamter zusätzliches Arbeitseinkommen, hier Vergütungen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, an seinen Dienstherrn abführen muss.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1973
107- II C 87.65 -, a. a. O., Rn. 39.
108Im vorliegenden Verfahren kommt es damit auch nicht auf die Frage an, ob und in welchen Zeiträumen die durch Gesetz festgesetzte Höhe der Besoldung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht genügt hat. Soweit der 1. Senat des erkennenden Gerichts die Auffassung vertreten sollte, es führe zur Rechtswidrigkeit der festgelegten Abführungshöhe, dass die (sonstigen) Alimentationsleistungen des Dienstherrn den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten,
109vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 - 1 A 2093/12 -, a. a. O., Rn. 69 und - die Frage offenlassend - Rn. 71),
110folgt der Senat dem nicht. In dem für diesen Schluss notwendigen engen Korrelationsverhältnis stehen die Höhe der Alimentation und die Höhe der Abführungsgrenze für Vergütungen aus Nebentätigkeiten - zumal vor dem Hintergrund des dem Verordnungsgeber insoweit eingeräumten Gestaltungsspielraums - nicht.
1113. Die Abführungspflicht ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
112a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt sie nicht etwa deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie sich nur auf die Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, nicht hingegen auf die Vergütungen für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bezieht. Sachlich gerechtfertigt sei die Differenzierung insbesondere durch das Anliegen, im Interesse sparsamer Haushaltsführung dem überkommenen Gedanken der „Einheit des öffentlichen Dienstes“ Rechnung zu tragen, der einer Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln entgegenstehe. Dieser Gesichtspunkt trete selbstständig neben denjenigen der Vermeidung einer Vernachlässigung des Hauptamtes. Dass letztere Gefahr bei jeder Nebentätigkeit bestehe, lasse das berechtigte Anliegen des Dienstherrn, Doppelzahlungen zu vermeiden, deshalb unberührt.
113Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007
114- 2 BvR 1188/05 -, a. a. O., Rn. 23; auch Be-schluss vom 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 -, BVerfGE 33, 44 = juris Rn. 31 m. w. N.
115b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass nach § 14 Abs. 1 NtV a. F. Vergütungen für die dort genannten Tätigkeiten - u. a. Vergütungen für Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften - von der Abführungspflicht ausgenommen sind.
116Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. In dem hier betroffenen Bereich des Nebentätigkeitsrechts kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er entscheiden kann, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulassen will, sie genehmigungs- oder anzeigepflichtig ausgestaltet oder erhaltene Vergütungen einer (teilweisen) Ablieferungspflicht unterwirft. Er kann deswegen eine pauschalierende und typisierende - Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigende - Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne dass gegen den Gleichheitssatz verstoßen wird.
117Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. September 2008 - 2 BvR 1872/07 -, a. a. O., Rn. 21, und vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, a. a. O., Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1985
118- 2 B 67.84 -, a. a. O., Rn. 3.
119In den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt es damit auch, Ausnahmen von der Ablieferungspflicht vorzusehen. Insbesondere ist es ihm überlassen, die Bereiche festzulegen, die in besonderer Weise gefördert werden sollen, und solche Betätigungen von der Ablieferungspflicht freizustellen, deren Übernahme als Nebentätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und die deshalb mit besonderen Anreizen ausgestattet werden soll.
120Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 17.02 -, a. a. O., Rn. 16, und Beschluss vom 14. August 2002 - 2 B 9.02 -, a. a. O., Rn. 5.
121Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber Vergütungen für Nebentätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften, nicht hingegen Vergütungen für Nebentätigkeiten als Dolmetscher oder Übersetzer für Gerichte oder Staatsanwaltschaften von der Abführungspflicht ausnimmt. Schon in Anbetracht des bekannten - nach wie vor bestehenden - Mangels an (qualifizierten) Sachverständigen und den damit einhergehenden Auswirkungen auf Laufzeiten gerichtlicher und staatsanwaltschaftlicher Verfahren überschreitet der Verordnungsgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht, wenn er das öffentliche Interesse an der Übernahme einer Nebentätigkeit eines Beamten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften höher gewichtet und diese, nicht jedoch die Nebentätigkeit eines Beamten als Dolmetscher oder Übersetzer für Gerichte und Staatsanwaltschaften von der Abführungspflicht freistellt.
122c) Nach den vorstehenden Maßgaben ist es verfassungsrechtlich überdies unbedenklich, dass die Pflicht zur Abführung von Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst an eine einheitliche Höchstgrenze von 6.000,00 Euro anknüpft (vgl. § 13 Abs. 1 NtV a. F.) und insoweit keine Differenzierung nach der Art der Nebentätigkeit und/oder der für die Ausübung der jeweiligen Nebentätigkeit erforderlichen Qualifikation, insbesondere der Vor- und Ausbildung, erfolgt.
123Zwar hängt die Höhe der Vergütung von der Art der Nebentätigkeit ab und korrespondiert in der Regel mit der für die Ausübung der Nebentätigkeit erforderlichen Qualifikation. Je höher die für die Nebentätigkeit geforderte Qualifikation des Beamten, je günstiger stellt sich für ihn regelmäßig das Verhältnis zwischen Zeitaufwand und finanziellem Ertrag dar. Aus dem Umstand, dass die Summe der Vergütungen eines Beamten für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze überschreitet, ist somit - gerade bei Hochqualifizierten - nicht zwingend zu schließen, dass der Beamte auf Kosten seines Hauptamtes ein Übermaß an Nebentätigkeit ausgeübt hat. Dies hindert den Verordnungsgeber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts indes nicht, (auch) hinsichtlich der Höchstgrenze eine Pauschalisierung vorzunehmen und auf diese Weise dem jeweiligen Beamten unabhängig von der Qualifikation, die für die Ausübung der jeweiligen Nebentätigkeit erforderlich ist, nur Vergütungen in einem Umfang zu belassen, der die Höchstgrenze nicht überschreitet, und die Abführung der weiteren Vergütungen zur Entlastung des öffentlichen Haushaltes einzufordern. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch diese Vorgehensweise durch das Anliegen sachlich gerechtfertigt, im Interesse sparsamer Haushaltsführung eine „Doppelbesoldung“/„Doppelalimentation“ zu verhindern bzw. Doppelzahlungen aus öffentlichen Mitteln in Grenzen zu halten.
124Im Übrigen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG auch keine Differenzierung im Wege einer Staffelung nach Besoldungsgruppen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob nicht gerade eine solche Differenzierung bzw. Staffelung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge. Denn sie könnte zur Folge haben, dass Beamte, die verschiedenen Besoldungsgruppen angehören, aber identische Nebentätigkeiten ausüben, aufgrund unterschiedlicher Höchstgrenzen ungleich behandelt bzw. belastet werden. Dieser Gesichtspunkt war neben der Einschätzung, die Differenzierung bei den Höchstgrenzen nach Besoldungsgruppen sei überholt, maßgeblich dafür, dass sich auch der rheinland-pfälzische Gesetzgeber,
125vgl. zu § 7 Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2020, GVBl. S. 613: Gesetzentwurf, LT-Drs. 17/13234 vom 1. Oktober 2020, Seite 10,
126veranlasst gesehen hat, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 eine einheitliche Höchstgrenze festzulegen.
127II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 NtV a. F. liegen vor. Es handelt sich bei den streitbefangenen Nebentätigkeiten um nicht dem Hauptamt des Klägers zuzurechnende Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 NtV a. F. Die dem Kläger hierfür gewährten Vergütungen sind, auch soweit er für Gerichte oder Staatsanwaltschaften tätig geworden ist, nicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV a. F. von der Abführungspflicht ausgenommen.
1281. Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV a. F. von der Pflicht zur Abführung der Vergütungen befreit. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV a. F. ist § 13 Abs. 1 und 2 NtV a. F. nicht anzuwenden auf Vergütungen für Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften (außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes). (Nur) Vergütungen für Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften sind hiernach von der Abführungspflicht ausgenommen. Allein entscheidend ist insoweit, ob der Beamte von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft als Sachverständiger herangezogen und er für seine Tätigkeit auf der Grundlage des JVEG als Sachverständiger vergütet worden ist. Dass dies vorliegend der Fall ist, hat der Kläger nicht nachgewiesen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nach den von ihm vorlegten Unterlagen ist er von Gerichten oder Staatsanwaltschaften vielmehr als Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden.
1292. Es ist, wie dargestellt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Vergütungen für Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften, nicht hingegen Vergütungen für Tätigkeiten als Dolmetscher oder Übersetzer für Gerichte oder Staatsanwaltschaften von der Abführungspflicht ausgenommen sind. Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV a. F. im Wege einer verfassungskonformen Auslegung in dem Sinne, dass auch Vergütungen für Tätigkeiten als Dolmetscher oder Übersetzer für Gerichte oder Staatsanwaltschaften erfasst werden, ist somit kein Raum.
1303. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Nr. 2 NtV a. F. kann auch nicht im Wege eines Analogieschlusses auf Vergütungen für Tätigkeiten als Dolmetscher oder Übersetzer für Gerichte oder Staatsanwaltschaften erstreckt werden. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein.
131Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2016
132- 2 B 17.15 –, juris Rn. 8, und Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230 = juris Rn. 24.
133Davon ist hier gerade nicht auszugehen. Nach den Gesamtumständen hat der Verordnungsgeber vielmehr bewusst lediglich die in § 14 NtV a. F. genannten Tätigkeiten von der Abführungspflicht ausgenommen. In der Nichtaufnahme weiterer Ausnahmetatbestände kann daher keine planwidrige Regelungslücke gesehen werden. Eine solche liegt insbesondere nicht schon dann vor, wenn die von einem Betroffenen erwünschte oder für sachgerecht gehaltene Regelung nicht ergangen ist.
134Im Übrigen sind Vergütungen für Tätigkeiten als Dolmetscher/Übersetzer für Gerichte oder Staatsanwaltschaften auch nach der Bundesnebentätigkeitsverordnung und den Nebentätigkeitsverordnungen der anderen Länder nicht von der Abführungspflicht ausgenommen, während Vergütungen für Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften hiernach weit überwiegend von der Abführungspflicht ausgenommen sind.
135III. Die Heranziehung des Klägers zur Abführung der die Höchstgrenze von 6.000,00 Euro übersteigenden Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst stellt sich somit dem Grunde nach als rechtmäßig dar. Auch hinsichtlich der Gesamthöhe des für die Jahre 2007 sowie 2010 bis 2015 festgesetzten Abführungsbetrags (22.615,00 Euro) bestehen keine Bedenken.
1361. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 NtV a. F. sind die Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie „für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten“ zusammengerechnet die Höchstgrenze von 6.000,00 Euro übersteigen. Entscheidend für die Berechnung des Abführungsbetrags ist demnach, in welchem Kalenderjahr die Nebentätigkeiten ausgeübt worden sind (sog. Zeitraum- oder Bilanztheorie). Insoweit fügt sich, dass der Beamte nach § 15 NtV a. F. am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen hat, die er „für im Kalenderjahr ausgeübte“ genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes „erhalten oder zu erwarten hat“, wenn diese insgesamt 1.200 Euro übersteigen. Ohne Belang ist hingegen, wann die Vergütung ausgezahlt worden bzw. dem Beamten zugeflossen ist.
137Dahinstehen kann vorliegend, ob die Berechnung des Abführungsbetrags auch dann gänzlich nach der sog. Zeitraum- oder Bilanztheorie vorzunehmen wäre, wenn erwartete Einnahmen dem Kläger teilweise nicht zugeflossen wären. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Kläger die Vergütungen für die streitbefangenen Nebentätigkeiten nicht erhalten hat.
138Ausgehend von den Aufstellungen des Klägers über seine Nebeneinnahmen hat er nach den - im Berufungsverfahren infolge der Nachfrage des Senats korrigierten - Berechnungen des beklagten Landes (Beiakten Hefte 8 und 9) unstreitig
139- im Kalenderjahr 2007 Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ausgeübt, für die er Vergütungen i. H. v. 6.300,50 Euro erhalten hat oder zu erwarten hatte,
140- im Kalenderjahr 2010 für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ausgeübt, für die er Vergütungen i. H. v. 6.348,85 Euro erhalten hat oder zu erwarten hatte,
141- im Kalenderjahr 2011 Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ausgeübt, für die er Vergütungen i. H. v. 7.866,75 Euro erhalten hat oder zu erwarten hatte,
142- im Kalenderjahr 2012 Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ausgeübt, für die er Vergütungen i. H. v. 6.318,52 Euro erhalten hat oder zu erwarten hatte,
143- im Kalenderjahr 2013 Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ausgeübt, für die er Vergütungen i. H. v. 13.983,78 Euro erhalten,
144- im Kalenderjahr 2014 Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ausgeübt, für die er Vergütungen i. H. v. 9.527,05 Euro erhalten hat oder zu erwarten hatte und
145- im Kalenderjahr 2015 Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ausgeübt, für die Vergütungen i. H. v. 14.737,95 Euro erhalten hat oder zu erwarten hatte.
1462. Die Abführungspflicht bezieht sich auf die Einnahmen, die dem Beamten - unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß § 13 Abs. 3 NtV a. F. - als Bruttobeträge zustehen. § 13 Abs. 1 NtV a F. bezeichnet die Höchstgrenze nach den Bruttobeträgen. Zudem hätte es der Regelung, welche mit der Erzielung der Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen abzusetzen sind (§ 13 Abs. 3 NtV a. F.), nicht bedurft, wenn auch weitere Werbungskosten und die persönliche Steuerlast abzugsfähig sind.
147Vgl. zu § 8 Nebentätigkeitsverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 15. Juli 1997, GVBl. S. 252: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003
148- 2 C 17.02 -, a. a. O., Rn. 17, m. w. N.
149Dass der Kläger seiner Verpflichtung nach § 13 Abs. 4 NtV a. F., den auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Abführungsbetrag bis zum 31. März des Folgejahres zu entrichten, nicht nachgekommen ist, führt nicht dazu, dass er ausschließlich die ihm letztlich verbliebenen Nettoeinnahmen abzuführen hat. Einem Beamten obliegt es, selbst einen steuerlichen Ausgleich beim Finanzamt herbeizuführen. Welche der verschiedenen steuerrechtlichen Möglichkeiten er geltend machen kann oder muss, ist insoweit unbeachtlich.
150Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 17.02 -, a. a. O., Rn. 17, m. w. N.
1513. Aufwendungen im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 NtV a. F. hat der Kläger nicht nachgewiesen.
152Hat der Beamte seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht besonders ersetzt erhalten, so kann er nach § 13 Abs. 3 NtV a. F. außer dem Betrag nach Absatz 1 - mithin außer dem Betrag von 6.000,00 Euro - von seiner Vergütung die Beträge behalten, die er nachweislich aufgewendet hat für
1531. Fahrtkosten, bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges bis zur Höhe der höchsten auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes festgesetzten Wegstreckenentschädigung,
1542. Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 11 Abs. 2 genannten Beträge,
1553. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn,
1564. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.
157Den vom Kläger vorgelegten Aufstellungen über seine Nebeneinnahmen ist nicht zu entnehmen, dass ihm im Zusammenhang mit der jeweiligen Nebentätigkeit Aufwendungen i. S. v § 13 Abs. 3 NtV a. F. entstanden sind, die ihm nicht ersetzt worden sind. Von Bedeutung ist im Fall des Klägers insoweit, dass gerade das JVEG (vgl. §§ 5 ff. und 12) für Dolmetscher und Übersetzer Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand (Tagegeld, Übernachtungsgeld), Ersatz für sonstige Aufwendungen (u. a. Kopien und Ausdrucke) und Ersatz für besondere Aufwendungen (u. a. Post- und Telekommunikationsleistungen) vorsieht. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm dieser Ersatz bereits gewährt worden ist. Abgesehen davon fehlt es im Hinblick auf derartige Aufwendungen an jedem Nachweis.
158Die im Verwaltungs- bzw. im erstinstanzlichen Verfahren übersandten „Einnahme-Überschuss-Rechnungen“ für die Jahre 2011 bis 2015 und auch die im Berufungsverfahren noch übersandten Belege sind als Nachweis dafür, dass und in welcher Höhe dem Kläger - nicht besonders ersetzte - Aufwendungen im Sinne von § 13 Abs. 3 NtV a. F. im Zusammenhang mit den streitbefangenen Vergütungen entstanden sind, nicht geeignet. Der Kläger verkennt, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen nicht nach steuerrechtlichen Maßgaben bestimmt, sondern allein nach § 13 Abs. 3 NtV a. F. Die genannten Belege geben nichts dafür her, dass er Aufwendungen i. S. d. § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 NtV a. F. oder Aufwendungen für Hilfeleistungen i. S. d. § 13 Abs. 3 Nr. 4 NtV a. F. hatte. Dahinstehen kann, ob und inwieweit Aufwendungen für selbst beschafftes Material belegt worden sind. Jedenfalls lassen sich die diese Aufwendungen betreffenden Belege - wie im Übrigen auch die anderen Belege - nicht einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zuordnen. Dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst stehen, hat der Kläger somit nicht nachgewiesen.
1594. Nach alledem errechnet sich unter Berücksichtigung der Höchstgrenze von 6.000,00 Euro für das Kalenderjahr 2007 ein Abführungsbetrag i. H. v. 300,50 Euro, für das Kalenderjahr 2010 ein Abführungsbetrag i. H. v. 348,85 Euro, für das Kalenderjahr 2011 ein Abführungsbetrag i. H. v. 1.866,75 Euro, für das Kalenderjahr 2012 ein Abführungsbetrag i. H. v. 318,52 Euro, für das Kalenderjahr 2013 ein Abführungsbetrag i. H. v. 7.983,78 Euro, für das Kalenderjahr 2014 ein Abführungsbetrag i. H. v. 3.527,05 Euro und für das Kalenderjahr 2015 ein Abführungsbetrag i. H. v. 8.737,95 Euro, insgesamt somit ein Betrag von 23.083,40 Euro. Dieser Betrag liegt über dem mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Gesamtabführungsbetrag von 22.615,00 Euro. Die dem Bescheid zu Grunde liegende, teilweise unzutreffende Berechnung des beklagten Landes hat sich somit nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Klägers ausgewirkt.
160Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
161Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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