LogAPrO Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1980, 1897

Praktische Ausbildung     Stunden 1. Hospitationen in 340 1.1 Phoniatrie und Logopädie   1.2 anderen fachbezogenen Bereichen, auch Exkursionen (mindestens 100 Stunden)   2. Praxis der Logopädie 1.520 2.1 Übungen zur Befunderhebung   2.2 Übungen zur Therapieplanung   2.3 Therapie unter fachlicher Aufsicht und Anleitung   3. Praxis in Zusammenarbeit mit den Angehörigen des therapeutischen Teams auf den Gebieten der 240 3.1 Audiologie und Pädaudiologie   3.2 Psychologie einschließlich Selbsterfahrungstechniken   3.3 Musiktherapie       ----   insgesamt 2.100

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