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LuftRegV § 14 Einsicht in das Register

Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 85 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, die Vorschriften des Abschnitts 3 und die §§ 65 und 67 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung entsprechend. § 67 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Einsicht auch bei einem Grundbuchamt, Schiffs- oder anderen Registergericht ermöglicht werden kann.

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