Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 85 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, die Vorschriften des Abschnitts 3 und die §§ 65 und 67 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung entsprechend. § 67 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Einsicht auch bei einem Grundbuchamt, Schiffs- oder anderen Registergericht ermöglicht werden kann.
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LuftRegV § 14 Einsicht in das Register
Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Referenzen
- § 85 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 65 und 67 3x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 3 1x (nicht zugeordnet)
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.