(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
-
in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern; - 2.
-
in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers und die Löschung der Eintragung des Ersatzteillagers im Register.
(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
-
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2; - 2.
-
in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile erweiterten Pfandrechts nach Registerblatt, Abteilung und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die den Inhalt der Erweiterung betreffen; - 3.
-
in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung; - 4.
-
in Spalte 4: die Veränderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Erweiterungen; - 5.
-
in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Erweiterung; - 6.
-
in Spalte 6: die Löschung der eingetragenen Erweiterungen.
(3) Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 sinngemäß.