LuftVG § 28a Entschädigungsverfahren

Luftverkehrsgesetz

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 43/14
28. Januar 2016
4 B 43/14 28. Januar 2016
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 KS 1/12
10. Juli 2014
2 KS 1/12 10. Juli 2014