LuftVG § 28

Luftverkehrsgesetz

(1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zulässig. Die Befugnis der Länder, Enteignungen für Sonderflugplätze vorzusehen, bleibt unberührt.

(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Genehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 975/10
23. August 2010
1 S 975/10 23. August 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 2 K 192/08
31. Juli 2010
2 K 192/08 31. Juli 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 364/09
15. September 2009
3 K 364/09 15. September 2009