LuftVG § 34

Luftverkehrsgesetz

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.

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Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 11 O 5671/15 Ent
13. September 2019
11 O 5671/15 Ent 13. September 2019
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 324/06
12. Januar 2015
9 O 324/06 12. Januar 2015