Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.
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LwRentBkG § 15 Sondervorschrift für Refinanzierungskredite
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
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