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LwRentBkG § 15 Sondervorschrift für Refinanzierungskredite

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

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