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LwVfG § 48

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.

(2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 13 W 7/22 Lw
1. März 2022
13 W 7/22 Lw 1. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 105/09
12. November 2009
10 W 105/09 12. November 2009