MalerLackAusbV § 7 Ausbildungsrahmenpläne

Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung und die in § 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 154/17
28. März 2018
3 A 154/17 28. März 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 50/12
9. April 2014
8 C 50/12 9. April 2014