Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.
MarkenG § 136 Verjährung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.