MarkenG § 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

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