Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.
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MarkenG § 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
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