MarkenG § 104 Änderung der Markensatzung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt jede Änderung der Markensatzung mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 143/18
27. Juni 2019
2 U 143/18 27. Juni 2019