MarkenG § 100 Schranken des Schutzes, Benutzung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt.

(2) Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 73/18
25. Juli 2019
2 U 73/18 25. Juli 2019
Urteil vom Landgericht Mannheim - 7 O 179/04
5. November 2004
7 O 179/04 5. November 2004