MarkenG § 98 Inhaberschaft

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein, einschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von