Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.
MarkenG § 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 73/18
25. Juli 2019
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2 U 73/18 | 25. Juli 2019 |