MarkenV 2004 § 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.

Referenzen

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